Apothekenteams schätzen, dass mittlerweile rund jeder zehnte Impfausweis, der in der Apotheke vorgelegt wird, gefälscht ist. Was ist dann zu tun? Was ist zulässig? Wo droht rechtlicher Ärger? APOTHEKE ADHOC liefert mit freundlicher Unterstützung des Strafrechtlers Dr. Patrick Teubner von der Kanzlei Kraus & Kollegen Antworten auf die wichtigsten Fragen. Ein ausführliches Gespräch mit Dr. Teubner und einer Apothekerin, die jetzt sogar die Polizei schult, gibt es im Webinar „Gefälschte Impfpässe – Wie schützen sich Apotheken?“.
Bei konkretem Verdacht, dass ein gefälschter Pass vorliegt, darf auf keinen Fall ein Zertifikat ausgestellt werden. Ansonsten können sich Apotheker:innen selbst nach § 75a Infektionsschutzgesetz (IfSG) strafbar machen. Wichtig: Das ist keine Teilnahme an der strafbaren Handlung der fälschenden Person, es handelt sich um eine eigene Straftat.
Heikles Thema, denn Apotheker:innen sind Berufsgeheimnisträger:innen, und Berufsgeheimnisse sind geschützt über § 203 StGB, genau wie bei Ärzt:innen oder Rechtsanwält:innen. Jede anvertraute und bekannt gewordene Information ist ein Berufsgeheimnis, unabhängig von der Qualität der Information. Dass Fälscher:innen keinen Anspruch auf dieses Recht haben sollten, ist strafrechtlich dünnes Eis. Auf der anderen Seite hat die Polizei in der Regel kein Interesse, Apotheker:innen zu verfolgen, die solche Fälle melden.
Gegen die Definition „Beauftragter des Staates“ wehren sich die Apotheker:innen ansonsten zu Recht sehr stark und bestehen auf ihrer Freiberuflichkeit. Eine andere Wahrnehmung dürfte auch strafrechtlich nicht relevant sein.
Nicht ohne Weiteres. Die berufliche Schweigepflicht gilt auch im Verhältnis von Ärzt:innen und Apotheker:innen untereinander. An der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ändert es daher nichts, weil beide Seiten jeweils einer eigens in ihrem jeweiligen Kontext begründeten Schweigepflicht unterliegen. Es muss eine Entbindungserklärung von der Schweigepflicht vorliegen – mündlich oder schriftlich –, damit das bekannt gewordene Geheimnis einem anderen gegenüber offenbart werden darf. Ohne namentliche Nennung der betroffenen Person kann eine Rücksprache möglich sein. Wenn die betroffene Person mit einer Nachfrage unter Verwendung des Namens nicht einverstanden ist, ist das wiederum ein deutliches Indiz dafür, dass es sich um eine Fälschung handelt.
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