Nur ein Kunde pro 10 Quadratmeter

Bald wieder Warteschlangen vor Apotheken?

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Berlin -

Vor den Apotheken könnten sich bald Warteschlangen bilden – ausgerechnet zu Beginn der kalten Jahreszeit. Denn Bund und Länder haben neue Kontaktbeschränkungen beschlossen, für den Handel sind Beschränkungen zur Anzahl der Kunden vorgesehen. Müssen Apotheken jetzt Zugangskontrollen einführen?

Laut dem Beschluss bleibt der Groß- und Einzelhandel unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen geöffnet. „Dabei ist sicherzustellen, dass sich in den Geschäften nicht mehr als ein Kunde pro 10 qm Verkaufsfläche aufhält“, heißt es.

Die Vorgabe muss nun im Eilverfahren in Verordnungen auf Länderebene umgesetzt werden – die Ausgestaltung ab kommendem Montag kann dann unterschiedlich sein. Immerhin: Die ursprünglich kolportierte Zahl von einem Kunden auf 25 qm Verkaufsfläche ist vom Tisch, diese hätte wohl vor zu Chaos geführt. Im Frühjahr hatte für größere Geschäft der Grenzwert von einem Kunden pro 20 qm gegolten, der dann angepasst wurde.

Seitdem gab es regional ganz unterschiedliche Vorgaben. In Bayern etwa sollten Apotheken den Abstand von 1,5 m dadurch gewährleisten, dass nur ein Kunde pro 10 qm zugelassen wurde; in der Hochphase galt die Grenze von einem Kunde auf 20 qm. In NRW war Ende März maximal ein Kunde pro 10 qm gestattet, Mitte Juni wurde die Regel auf einen Kunden pro 7 qm gelockert. Ab Montag soll laut Ministerpräsident Armin Laschet wieder ein Kunde pro 10 qm zugelassen werden. Die Verordnung liegt aber noch nicht vor.

In Hessen galt für Apotheken bis zum 18. Oktober die Vorgabe von einem Kunden auf 3 qm, allerdings wurde nur die erreichbare Verkaufsfläche einbezogen. Diese Regelung wurde gerade erst außer Kraft gesetzt mit der Vorgabe, dass sich die Apotheken auf Gemeindeebene um ein Konzept kümmern müssen. Beim Apothekerverband geht man davon aus, dass ab Montag ebenfalls die 10 qm gelten.

In der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 12. Mai war eine Beschränkung auf einen Kunden pro 20 qm Verkaufsfläche festgelegt, auch eine entsprechende Kundenlenkung musste installiert werden. In der Allgemeinverfügung vom 4. Juni hieß es, dass die verantwortlichen Personen in Abhängigkeit von der Größe des Geschäfts und der räumlichen Gegebenheiten selbst Obergrenzen für die zeitgleich im Ladengeschäft tolerierbare Kundenanzahl festlegen sollten, um eine sichere Einhaltung des Mindestabstands zu ermöglichen. Bei Erreichen dieser Kundenzahl sei durch Zutrittsregelungen sicherzustellen, dass die zulässige Zahl nicht überschritten wird.

In der aktuellen Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 21. Oktober gibt es keine anderen Aussagen zur maximal erlaubten Kundenanzahl. Weiterhin haben die Händler schriftliche Hygienekonzepte zu erstellen, die auch die Abstandsregelung zu anderen Personen beinhalten müssen.

In Thüringen wird gemäß der aktuell gültigen „2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO“ keine genaue Angabe zur maximal erlaubten Anzahl von Kunden gemacht. Genauere Bestimmung finden sich stattdessen in den Allgemeinverfügungen der Landkreise und kreisfreien Städte. So sieht beispielsweise Jena eine Fläche von 10 qm pro Person als angemessen – auch hier ist die für Kunden zugängliche Verkehrsfläche – also Gesamtfläche abzüglich Verkaufsstände, Regale, Aufsteller et cetera. „Anwesendes Personal braucht bei der zu berücksichtigenden Personenzahl nicht eingerechnet zu werden“, erklärt die Kammer. „Welche genauen Regelungen für Thüringen ab dem 2. November 2020 gelten, wissen wir erst nach Veröffentlichung der entsprechenden Verordnung.“

In Hamburg durfte der Einzelhandel, damit auch Apotheken, nur so viele Kunden ins Ladenlokal lassen, dass jede Person mindestens 1,5 m Abstand zur nächsten hat. Das enstpricht 9 qm. „Jetzt sieht die Verordnung 10 qm vor. Also praktisch kein entscheidender Unterschied“, so Kammerpräsident Kai-Peter Siemsen.

In Rheinland-Pfalz gilt laut Apothekerverband derzeit noch die 11. Corona-Bekämpfungsverordnung vom 11. September. Dort heißt es: „Soweit in dieser Verordnung eine Personenbegrenzung angeordnet wird, ist die Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen auf eine Person pro 5 qm Verkaufs- oder Besucherfläche zu begrenzen (Personenbegrenzung).“ Inwieweit diese Vorgabe jetzt angepasst wird, bleibt laut Verband abzuwarten.

In Brandenburg soll der Abstand von mindestens 1,5 Meter ebenfalls durch den Richtwert von einem Kunde pro 10 qm erreicht werden. Die Gesamtverkaufsfläche umfasst die von der Kundschaft begehbare Fläche – ohne Lagerbereiche und Sanitär- oder Pausenräume. Sie schließt jedoch Flächen mit ein, die durch Kassen, Regale und Gefriertruhen belegt sind. Zutritt und Aufenthalt müssen gesteuert werden, außerdem müssen Geschäfte regelmäßig lüften oder Luftfilter einsetzen. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist vorgeschrieben.

Bei körpernahen Dienstleistungen wie dem Blutdruckmessung oder der Anpassung von Kompressionstrümpfen, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personal und Patienten nicht eingehalten werden kann, müssen zusätzlich die Personendaten der Patienten in einer Anwesenheitsliste zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden. Unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften ist die Liste vier Wochen lang aufzubewahren und danach zu vernichten.

Tatsächlich beschränken die meisten Apotheken bereits seit Beginn der Pandemie die Zahl der Kunden in der Offizin, laut aposcope-Umfrage sind es aktuell 83 Prozent. Neben Türschildern gibt es teilweise sogar Bodenmarkierungen im Außenbereich; im Frühjahr hatte es vereinzelt sogar Leitsysteme wie am Flughafen gegeben.

Dennoch machen sich viele Kollegen Sorgen, dass sie ihre Kunden ausgerechnet jetzt in der kalten Jahreszeit vor der Apotheke warten lassen müssen. Gerade bei kleineren Apotheken bilden sich bereits Warteschlangen; dazu kommen Personen, die beispielsweise auf eine Abfüllung warten müssen.

Bislang gibt es keine Pflicht für eine Einlasskontrolle durch Apotheken. „Jedoch müssen die Vorgaben der jeweils geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung umgesetzt werden“, schreibt etwa die Bayerische Landesapothekerkammer (BLAK) an ihre Mitglieder. „Dabei muss unter anderem durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kundinnen und Kunden sowie Patientinnen und Patienten eingehalten werden kann, die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kundinnen und Kunden nicht höher als eine Person je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche ist sowie ein Schutz- und Hygienekonzept ausgearbeitet werden.“

Die Kammer verweist auf eine Checkliste Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP) zur entsprechenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Die Pflicht zur Erstellung eines Parkplatzkonzepts sei im Juni entfallen.

 

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