EuGH-Spezial

Rechtsauslegung nach Gutdünken

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Bereits im Schriftlichen Verfahren hatten geneigte Beobachter die Enthaltung Irlands zum Fremdbesitzverbot positiv werden können - schließlich ist der irische Markt seit jeher dereguliert. Dass sich in der mündlichen Anhörung die Vertreter aus Dublin sogar explizit für die nationale Souverenität bei der Gestaltung des Apothekenmarktes aussprechen, hatten wohl nur wenige Beteiligte erwartet.

Zwar frage man sich, ob die Regelungen in Deutschland wirklich notwendig seien; schließlich sei in Irland auch mit einem freien Markt die Versorgung nicht gefährdet. Die Abgabe von Arzneimitteln sei daher offensichtlich nicht abhängig von der Form des Unternehmens, sondern den geltenden Standards. Insofern müssten Einschränkungen der Eigentümer nach gesundheitspolitischen Gesichtspunkten geklärt werden.

Die irischen Vertreter gaben jedoch zu bedenken, das ein traditionelles Modell wie das deutsche eventuell gerechtfertigt sein könne. „Wir meinen, das ein nationales Gericht über diese Frage entscheiden muss, und zwar in voller Überzeugung“, so Tony Collins, Bevollmächtigter der irischen Regierung.

Massive Kritik äußerten die Vertreter am Vorgehen des saarländischen Ministeriums. Das Fremdbesitzverbot sei nie Gegenstand eines EU-Verfahrens gewesen; die Vorschriften seien auch nie von nationalen Behörden angezweifelt worden. Es kehre die Rechtssicherheit in der EU um, wenn eine Behörde nach eigenem Gutdünken Gemeinschaftsrecht auslegen könne. Den Mitgliedsstaaten müsse mindestens die Möglichkeit eingeräumt werden, im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnung eine entsprechende Entscheidung der Verwaltungsbehörde anzufechten.

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