OTC-Ausnahmeliste

Patientin will Phlogenzym einklagen

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Das Bundessozialgericht (BSG) muss sich möglicherweise erneut mit der Erstattung von OTC-Präparaten befassen: Eine Patientin will die Erstattung des Enzympräparats Phlogenzym einklagen, das nicht in der OTC-Ausnahmeliste des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) enthalten ist. Zunächst müssen die Richter in Kassel entscheiden, ob sie die Klage überhaupt annehmen.

Die Ausnahmeliste legt fest, welche OTC-Arzneimittel als Therapiestandard bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen gelten und deshalb erstattet werden. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hatte die Klage der Patientin gegen ihre Krankenkasse Anfang September abgelehnt: Die Kasse habe die Kosten für Phlogenzym zu Recht nicht übernommen.

Auch eine Erstattung aufgrund einer akuten Lebensbedrohung ist den Richtern zufolge im vorliegenden Fall nicht möglich, weil von einer dauerhaften Behandlung mit Phlogenzym auszugehen sei.

Die Ausnahmeliste ist zudem Gegenstand weiterer Gerichtsverfahren: Ein Patient, der das Erkältungsmittel Gelomyrtol forte regelmäßig einnimmt, ist bis vor das Bundesverfassungsgericht gezogen, nachdem das BSG zu Gunsten der Krankenkasse entschieden hatte. Ein weiteres Verfahren, in dem der Hersteller Pohl-Boskamp die Erstattung durchsetzen will, ruht derzeit bis zu einer Entscheidung aus Karlsruhe.

Im Mai hatte das BSG in einem Streit zwischen Bundesgesundheitsministerium (BMG) und G-BA die restriktive Auslegung der Ausnahmeliste des G-BA bestätigt. In dem Verfahren ging es um den Einsatz des Mistelpräparats Helixor in der Krebstherapie, das die Kassen nun nur noch in der palliativen Anwendung und nicht alleine zur Verbesserung der Lebensqualität erstatten dürfen. Ebenfalls vor dem BSG liegt ein Streit um die Frage, ob der pauschale Ausschluss von fixen Hustenmittel-Kombinationen aus dem Leistungskatalog auch für Homöopathika-Kombis wie Monapax (Cassella-med) gilt.

 

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