Apothekenbetriebsordnung

KV: Keine geteilten Tabletten verordnen

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Berlin -

Künftig soll das Teilen von Tabletten nur noch in Ausnahmefällen möglich sein. Die Novelle der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) sieht besonders für die Heimversorgung große Einschränkungen vor. Viele Apotheker haben Sorge, wie sie dies den Heimen und Ärzten erklären sollen. Zumindest in Nordrhein gibt es Unterstützung durch die Kassenärztliche Vereinigung (KVNO).

 

In ihrem aktuellen Newsletter informiert die KVNO, dass mit der neuen ApBetrO das Teilen von Tabletten beim Stellen und Verblistern in Heimen „kaum noch möglich“ sei. Wenn geeignete, niedrig dosierte Tabletten verfügbar seien, müssten diese gewählt werden.

Die Apotheker müssen laut Novelle in ihrem Qualitätsmanagementsystem (QMS) festlegen, in welchen Ausnahmefällen Tabletten geteilt werden dürfen, wenn eine schriftliche ärztliche Anforderung vorliegt. Grundsätzlich soll demnach das nachträgliche Verändern eines Fertigarzneimittels verhindert werden. Laut Novelle muss nachgewiesen werden, dass ansonsten die Versorgung nicht gesichert werden kann. Außerdem muss die „Validität der Stabilität der Qualität über den Haltbarkeitszeitraum des Blisters oder wiederverwendbaren Behältnisses“ nachgewiesen werden.

Die KVNO geht davon aus, dass diese Anforderungen unerfüllbar sind: Weil die Hersteller keine entsprechenden Stabilitätsdaten zur Verfügung stellen könnten, könnten Apotheken wiederum die Ausnahmen für das Teilen der Arzneimittel gar nicht formulieren. „De facto müssen Ärzte also auf das Verordnen geteilter Tabletten in Heimen verzichten, zumindest, wenn sie gestellt oder verblistert werden“, so das Fazit der KVNO.

Die KVen informieren ihre Mitglieder nicht einheitlich. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) wies in ihrem Newsletter mit Blick auf die ApBetrO lediglich kurz auf die QMS-Pflicht, die Dokumentationsanforderungen bei Rezepturen, die Änderungen bei Betäubungsmitteln (BtM) und auf den barrierefreien Zugang hin.

 

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