OVG Münster

Keine Selbstbedienung für OTC-Arzneimittel

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Apothekenpflichtige Arzneimittel dürfen auch in Zukunft nicht in der Freiwahl angeboten werden. Das in der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) geregelte Selbstbedienungsverbot sei verfassungsgemäß und habe trotz des zugelassenen Versandhandels von Arzneimitteln seine Berechtigung, urteilte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen.

Ein Apotheker aus Nordrhein-Westfalen hatte gegen eine Ordnungsverfügung des zuständigen Amtsapothekers geklagt, mit der ihm die Präsentation von OTC-Medikamenten in der Freiwahl untersagt worden war. Der Apotheker hatte argumentiert, nach der Freigabe des Versandhandels bestehe für das Selbstbedienungsverbot keine Berechtigung mehr, zumal es für öffentliche Apotheken eine zusätzliche Belastung darstelle.

Dem folgte das Gericht im Berufungsverfahren nicht. Nach der Bundesapothekerordnung habe der Apotheker die Pflicht, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln zu versorgen und zu beraten. Somit diene das Selbstbedienungsverbot dazu, dass der Apotheker beim Anbieten und beim Verkauf von OTC-Arzneimitteln seinen Beratungspflichten nachkommen könne.

Eine Beratung erst am Ende des Erwerbsvorgangs, wie bei der Selbstbedienung üblich, kann laut Gericht zur Folge haben, dass insbesondere bei größerem Kundenandrang und beim Bezahlen weiterer Artikel „in der Eile des eigentlichen Bezahlvorgangs die Beratung unterbleibt und deshalb u. U. Arzneimittel ohne vorherige Beratung durch den Apotheker ausgehändigt und überlassen werden“. Zudem könne eine Selbstbedienung suggerieren, dass es sich bei Arzneimitteln um ungefährliche Waren handele und der Beratungsbedarf vom Patienten unterschätzt werde.

Das Gericht unterscheidet schließlich zwischen Versandhandel und öffentlicher Apotheke: „Der Versandhandel wird typischerweise für den Bezug von Arzneimitteln genutzt, bei denen der Kunde keinen Beratungsbedarf sieht, weil ihm das Medikament bereits bekannt oder er nicht darauf angewiesen ist, es sofort verwenden zu müssen oder zu wollen. Dies ist bei einem Arzneimittel, das vor Ort in der Apotheke erworben wird, grundsätzlich anders, auch wenn es im Einzelfall dem Kunden schon vertraut sein mag.“ Umso wichtiger sei daher eine vorherige Beratung durch den Apotheker oder das pharmazeutische Personal.

Das Verwaltungsgericht Aachen hatte die Klage 2007 in erster Instanz abgewiesen; der Apotheker war daraufhin in Revision gegangen.

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