Vertragsverletzungsverfahren

EuGH diskutiert Krankenhausversorgung

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In wenigen Tagen steht vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg die Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern durch öffentliche Apotheken zur Diskussion. Am Donnerstag, dem 10. April, wird der Generalanwalt im letzten Teil eines Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen Deutschland seine Schlussanträge verlesen. Die EU-Kommission ist der Ansicht, dass verschiedene Vorschriften des deutschen Apothekengesetzes zur Klinikversorgung den Freien Warenverkehr beschränken.

Die reguläre Versorgung eines Krankenhauses mit Arzneimitteln durch Apotheken aus anderen Mitgliedstaaten werde durch „kumulative Anforderungen an einen Arzneimittelversorgungsvertrag“ praktisch unmöglich gemacht, argumentiert die Kommission. Bestimmte vorgeschriebene Vertragsbestandteile könnten nur von solchen Apotheken erfüllt werden, die im Umkreis des zu beliefernden Krankenhauses angesiedelt seien. Durch die Bestimmungen werde außerdem der Marktzugang für Waren aus anderen Mitgliedstaaten stärker behindert als für inländische Erzeugnisse, moniert die Kommission weiter. Die Regelungen seien auch nicht aus Gründen des Gesundheitsschutzes erforderlich.

Laut Apothekengesetz müssen krankenhausversorgende Apotheken die „unverzügliche und bedarfsgerechte“ Versorgung besonders dringlich benötigter Arzneimittel garantieren. Auch die persönliche Beratung des Personals des Krankenhauses muss durch den Leiter der Apotheke „im Notfall unverzüglich“ erfolgen. Im übrigen muss die versorgende Apotheke gewährleisten, dass das Klinikpersonal kontinuierlich zur zweckmäßigen und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie beraten wird; der Apothekenleiter muss Mitglied der Arzneimittelkommission des Krankenhauses sein.

Vor drei Jahren waren die Kreisgrenzen für die Belieferung von Kliniken aufgehoben und durch eine umfassende Beschreibung der pharmazeutischen Leistungen, die durch die Apotheke aus ihren Räumen und mit eigenem Personal erbracht werden müssen, ersetzt worden. Da Beratung und Logistik nicht voneinander getrennt wurden, blieb ein enger räumlicher Bezug von Apotheke und Krankenhaus unvermeidlich.

Die Ausführungen des Generalanwalts dienen dem Gericht als Grundlage für die Urteilsfindung; häufig folgen die Richter den Empfehlungen. Ein Urteil wird für den Herbst erwartet. Unterdessen wartet die Fachöffentlichkeit auf die Bekanntgabe eines Termins für die mündliche Verhandlung EuGH zum Vorabentscheidungsverfahren im Fall der DocMorris-Apotheke in Saarbrücken. Vor einem Jahr hatte das Verwaltungsgericht des Saarlandes im Verfahren mehrerer Apotheker gegen das saarländische Ministerium den EuGH angerufen.

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