Reform des Nachrichtendienstrechts

Schutzniveau für Apotheken unzureichend

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Berlin -

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts soll unter anderem auch für einen verbesserten Schutz der Berufsgeheimnisse gesorgt werden. Aus Sicht der Abda besteht allerdings noch deutlicher Nachbesserungsbedarf. Apotheker sollten, da ihnen regelmäßig hochsensible Gesundheitsdaten anvertraut werden, in denselben Schutzbereich wie Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände einbezogen werden.

Laut Entwurf sollen Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände sowie die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 StPO genannten Berufsgeheimnisträger einem absoluten Schutz unterliegen, sodass Maßnahmen gegen sie unzulässig sind, wenn diese voraussichtlich Erkenntnisse aus dem geschützten Vertrauensverhältnis erbringen würden. Demgegenüber sollen Apotheker als Berufsgeheimnisträger nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO lediglich dem Schutzregime des § 32 Abs. 2 BVerfSchG unterfallen. Die Geheimhaltungsinteressen würden lediglich im Rahmen einer Abwägungsentscheidung besonders berücksichtigt.

Das vorgesehene Schutzniveau sei nicht ausreichend, um das für die Berufsausübung unverzichtbare Vertrauensverhältnis zwischen Apotheker und Patient wirksam zu gewährleisten, kritisiert die Abda. „Apothekern werden im Rahmen der Arzneimittelversorgung regelmäßig hochsensible Gesundheitsdaten anvertraut“, betont die Standesvertretung. Die Verschwiegenheitspflicht diene dabei nicht nur dem Individualinteresse des Patienten, sondern sei zugleich Voraussetzung für eine funktionierende und vertrauensbasierte Gesundheitsversorgung. „Patienten müssen darauf vertrauen können, dass Angaben zu Erkrankungen, Therapien und Arzneimitteln nicht Gegenstand staatlicher Erkenntnisgewinnung werden.“

Nur relativer Schutz bei Apothekern

Die Gesetzesbegründung verweise zur Rechtfertigung der unterschiedlichen Schutzstandards auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Oktober 2011. Dort führe das Bundesverfassungsgericht unter anderem aus, dass der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet sei, den Schutz von Presse- und Medienvertretern gegenüber staatlichen Aufklärungsinteressen absolut auszugestalten.

„Dieser Verweis vermag jedoch eine Relativierung des Schutzes von Apothekern vor staatlichen Aufklärungsmaßnahmen, wie sie in § 32 Abs. 2 BVerfSchG vorgenommen wird, nicht zu rechtfertigen“, argumentiert die Abda. Zum einen betreffe die zitierte Passage ausschließlich die Stellung von Presse- und Medienvertretern. Das Bundesverfassungsgericht setze sich dort nicht mit Heilberufen als Berufsgeheimnisträgern auseinander, denen hochsensible Gesundheitsdaten anvertraut werden.

Zum anderen treffe die zitierte Entscheidung lediglich die Aussage, dass es dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht zustehe, bestimmten Personengruppen absoluten Schutz vor anderen wichtigen Rechtsgütern einzuräumen. Daraus folge aber nicht, dass die konkrete Ausgestaltung des Schutzes für Apotheker verfassungsrechtlich angemessen sei. Vielmehr verbleibe dem Gesetzgeber ein Gestaltungs- und Einschätzungsspielraum, innerhalb dessen er den Schutz besonders sensibler Vertrauensbeziehungen stärker ausformen könne und angesichts der Bedeutung des Gesundheitswesens auch sollte.

Die Begründung des Entwurfs lasse zudem offen, weshalb das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant generell einen absoluten Schutz genießen soll, während das Vertrauensverhältnis zwischen Apotheker und Patient lediglich einem relativen Schutz unterliege. „Zwar unterscheiden sich die Funktionen beider Berufsgruppen. Gemeinsam ist ihnen jedoch, dass ihre Tätigkeit auf der Offenbarung höchstpersönlicher Informationen beruht und gesetzlich durch besondere Verschwiegenheitspflichten, insbesondere dem § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB, abgesichert wird. Die Bereitschaft des Betroffenen, diese Informationen offen mitzuteilen, hängt maßgeblich von der Erwartung ihrer Vertraulichkeit ab.“

Daher sollten Apotheker und andere Berufsgeheimnisträger im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO in den Schutzbereich des § 32 Abs. 1 BVerfSchG einbezogen werden.

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