Klinikversorgung

BVKA: Lästigkeitsfaktor berücksichtigt

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Berlin -

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass krankenhausversorgende Apotheken nicht mehr als eine Stunde von der zu beliefernden Klinik entfernt sein dürfen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Urteilsbegründung die Empfehlungen aus der Leitlinie der Bundesapothekerkammer vollständig übernommen. „Das Urteil ist daher ein Meilenstein“, sagt der Vorsitzende des Bundesverbands klinik- und heimversorgender Apotheken (BVKA), Dr. Klaus Peterseim.

Die BAK hatte bereits 2011 Qualitätsstandards für die Klinikversorgung herausgegeben. Diese Leitlinie hat allerdings nur empfehlenden Charakter. Mit dem Urteil werden die Vorgaben zur Maximaldistanz juristisch gestärkt.

Je nach Behörde wurden die maximal möglichen Distanzen derzeit unterschiedlich eingestuft: So hatte das bayerische Gesundheitsministerium im Jahr 2010 der Apotheke der Universitätsklinik Regensburg erlaubt, die 185 Kilometer entfernte Asklepios-Klinik in Bad Tölz zu beliefern. Mit dem Urteil des BVerwG sei diese Versorgung nun rechtswidrig, so Peterseim.

Doch die Entscheidung geht dem BVKA-Chef noch nicht weit genug, er hätte noch kürzere Zeiten bei der Versorgung bevorzugt. Allerdings ließe sich diese Forderung nicht in allen Regionen flächendeckend umsetzen.

Besonders wichtig sei auch die persönliche Beratung vor Ort durch den Apotheker, so Peterseim. So sei gerade bei Fallkonferenzen, in denen therapeutische Entscheidungen zur Behandlung besonders schwer erkrankter Menschen gemeinsam mit mehreren Ärzten besprochen werden, regelmäßig auch die Meinung des Apothekers gefragt.

Da in diesen Gesprächen auch Daten der Patientenakte besprochen werden müssen, sei hier auch die Anwesenheit vor Ort erforderlich, so Peterseim. Telefonkonferenzen und Emails stellen aus seiner Sicht hier keine Alternative dar. Vermutlich wären sie auch datenschutzrechtlich problematisch. In der Urteilsbegründung haben die Richter festgelegt, dass der Apotheker innerhalb einer Stunde vor Ort sein muss.

Peterseim zufolge muss bei der Bewertung der „Lästigkeitsfaktor“ berücksichtigt werden. Fahrten von mehr als einer Stunde würden Apotheken eher zur Last werden. Der BVKA will die Genehmigungsbehörden nun auch auf mutmaßlich rechtswidrige Versorgungsverträge aufmerksam machen. Die Aufsicht soll auch bei bestehenden Verträgen einschreiten.

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