Apothekenbetriebsordnung

BVDA unterstützt Videoapotheken

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Der Bundesverband Deutscher Apotheker (BVDA) befürwortet den Einsatz von Videoapotheken. In der Stellungnahme zur Novellierung der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) werde man den Einsatz der sogenannten CoBox befürworten, teilte der Verband seinen Mitgliedern mit. Allerdings sollen für die Videoapotheken Auflagen gelten und ausländische Versandapotheken per Gesetz vollkommen aus dem Geschäft herausgehalten werden, fordert der BVDA.

„Wir werden dem Einsatz audiovisueller Technik bei der Beratung nur unter der Bedingung zustimmen, dass die räumliche Nähe zur betreibenden Apotheke gesetzlich festgeschrieben wird“, sagte BVDA-Geschäftsführerin Helga Fritsch gegenüber APOTHEKE ADHOC. Dies könne analog zur Regelung bei Filialen geschehen.

Für den BVDA ist wichtig, dass Videoapotheken an die niedergelassene Apotheke gekoppelt werden: „Es wäre der Super-GAU, wenn ausländische Versandapotheken auch Videoapotheken betreiben könnten. Dem muss das Bundesgesundheitsministerium einen Riegel vorschieben, damit nicht aus Pick-up-Stellen plötzlich etwas Tolles wird“, sagte Fritsch.

Videoapotheken sind aus ihrer Sicht ein deutlicher Fortschritt gegenüber Pick-up-Stellen, weil eine Beratung über eine Videokonferenz besser sei als am Telefon. Gerade in kleinen Ortschaften, in denen sich keine Apotheke mehr halten könnte, sei die CoBox die bessere Alternative, so Fritsch. Unter den geforderten Auflagen könnten die Videoapotheken aus ihrer Sicht Filialapotheken ersetzen. Der BVDA weist aber darauf hin, dass an den Videoapotheken keine Arzneimittelabgabe stattfindet.

Bei der CoBox handelt es sich um eine Kabine, in der Kunden über eine Videokonferenz Kontakt zu einem Apotheker aufnehmen können. Auch das Einlesen von Rezepten ist möglich. Die Auslieferung der Arzneimittel erfolgt per Botendienst oder Versandhandel. Sieben Apotheker in Hessen betreiben aktuell eine CoBox, eine Videoapotheke steht sogar in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ).

Nicht alle sind begeistert von den Videoapotheken. Der Apothekerverband Westfalen Lippe (AVWL) hat seine Mitglieder schriftlich informiert, dass die Videoapotheken nach heutiger Rechtslage nicht zulässig seien. Auch das BMG teile diese Einschätzung. „Auch bestehen erhebliche Bedenken, ob der Betrieb einer solchen Videoapotheke den Anforderungen der Apothekenbetriebsordnung überhaupt entsprechen kann“, heißt es im Schreiben. Schließlich müsse das pharmazeutische Personal bei der Arzneimittelabgabe grundsätzlich körperlich anwesend sein.

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