EuGH-Spezial

Bundesregierung kontert Saarland

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Moritz Lumma, Bevollmächtigter der Bundesregierung, verteidigte nicht nur das Fremdbesitzverbot, sondern ging auch mit den Vertretern des Saarlandes hart ins Gericht: „Man muss Recht und Gesetz ernst nehmen.“ Selbst wenn aufgrund europarechtlicher Bedenken eine nationale Regelung wie das deutsche Fremdbesitzverbot unangewendet bleiben müsse, sei die kanonische Rechtsfolge einzuhalten. So sei es nicht Sache der Verwaltung, neuen Teilnehmern einen unmittelbaren Marktzugang zu verschaffen, sondern Aufgabe des nationalen Gesetzgebers, einen effektiven und gleichberechtigten Zugang einzuräumen.

Da das bisherige Zulassungsverfahren auf einem „personalisierten Verständnis“ beruht, entfalle bei einer möglichen Aufhebung des Fremdbesitzverbotes ein tragender Baustein. Lumma unterstrich daher die Forderung der Bundesregierung nach einer Übergangsfrist, sollten die Richter eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Fremdbesitzverbotes feststellen.

Allerdings ist das Fremdbesitzverbot der Bundesregierung zufolge als Maßnahme zur Entschärfung des Renditestrebens bei den Inhabern von Apotheken gerechtfertigt. So fördere es die „fachliche Compliance“ und verhindere Interessenskonflikte der angestellten Apotheker. Diese seien in von Kapitalgesellschaften betrieben Apotheken ausgeprägter als in Individualapotheken, wo Arbeitgeber und -nehmer aufgrund derselben gesetzlichen Verpflichtungen und berufsethischen Regeln ein gewisses Kollegialitätsverhalten aufwiesen.

Während in Individualapotheken laut Lumma der Inhaber mit seiner ganzen Person dafür einsteht, dass der gesetzliche Versorgungsauftrag erfüllt wird, kommt der Shareholder einer Kapitalgesellschaft nie in Kontakt mit den angestellten Apothekern. Stattdessen müsse der angestellte Apotheker das betriebswirtschaftliche Ergebnis der Apotheke gegenüber fachfremden Managern rechtfertigen; eine Umsatzerhöhung ließe sich fast nur durch einen forcierten Verkauf im OTC- und Zusatzsortiment und eine entsprechende Verlagerung der Beratungsschwerpunkte erreichen - mit negativen Konsequenzen für die Verbraucher.

Auch die Übertragung der Leitung an einen approbierten Apotheker sei nicht geeignet, um Gesundheitsgefahren einzudämmen, da diese Möglichkeit in der Person des Apothekers selbst liegt.

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