Rahmenvertrag

BMG mahnt Apotheker und Kassen zur Eile

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Nachdem sich der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der GKV-Spitzenverband mehr als zwei Wochen nach Inkrafttreten des Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetzes (AMNOG) immer noch nicht auf die Details zur Umsetzung der neuen Regelungen verständigt haben, drängt das Bundesgesundheitsministerium (BMG) zur Eile: „Wir erwarten von der Selbstverwaltung, dass sie sich schnellstmöglich einigt“, sagte ein Sprecher gegenüber APOTHEKE ADHOC. Eine Klärung der offenen Fragen sei im Interesse aller Beteiligten. Man sei daher zuversichtlich, dass es in Kürze zu einer Einigung komme.

Eigentlich vertritt man im Ministerium die Position, dass sich Apotheker und Kassen bereits vor Inkrafttreten des AMNOG auf eine Anpassung des Rahmenvertrages geeinigt hätten müssen. Als Frist war der gestrige Montag gesetzt worden.

Die Gespräche zwischen der Spitze von GKV-Spitzenverband und DAV endeten nach Angaben aus Verhandlungskreisen gestern jedoch ohne konkretes Ergebnis. Demnach ist noch keine Einigung gefunden, wie den Kassen bei der Mehrkostenregelung letztlich Apotheken- und Herstellerrabatte zugute kommen sollen. Auch zur Umsetzung der Packungsgrößenverordnung soll noch weiter verhandelt werden. Das nächste Treffen soll noch in diesem Monat stattfinden.

Das BMG hatte klargestellt, dass die Kassen auch bei Wunscharzneimitteln Anspruch auf die Rabatte von Apotheken und Herstellern haben. Bislang ist allerdings unklar, auf welchem Wege sie den Kassen zufließen sollen, da das Rezept nicht in die normale Abrechnung geht. Dem Vernehmen nach waren die Apotheker in ersten Gesprächen nicht bereit, die Kosten für die Eintreibung des Herstellerabschlags zu tragen.

Auch bei der Packungsgrößenverordnung gibt es noch offene Fragen. So ist bislang nicht regelt, ob die Apotheken Rabattarzneimittel abgeben müssen, die nicht mehr innerhalb der neuen Spannen liegen. AOK-Rabattchef Dr. Christopher Hermann hatte für eine längere Übergangsfrist geworben, innerhalb der auch Packungen ausgetauscht werden dürfen, die nach der neuen Packungsgrößenverordnung kein N-Kennzeichen mehr erhalten.

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