Notdienstpauschale

BMG: Kammern sollen Geld verteilen

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Berlin -

Bei der Verteilung der neuen Notdienstpauschale will das Bundesgesundheitsministerium (BMG) die Landesapothekerkammern einspannen: Dem Vernehmen nach sollen die Kammern die Pauschale überwiesen bekommen und an die Apotheken verteilen. Das BMG hat sich zudem dafür ausgesprochen, einen Sonderfonds einzurichten, über den die Vergütung der Apotheken regional unterschiedlich gestaltet werden kann.

In den vergangenen Wochen war unter den Mitgliedsorganisationen über die sogenannte „Kammer-Lösung“ debattiert worden: So hatten sich beispielsweise Rheinland-Pfalz, Bayern und Baden-Württemberg dafür ausgesprochen, die Kammern das Geld verteilen zu lassen. Schließlich hätten die Kammern den Versorgungsauftrag und die genauen Aufschlüsselungen zu den Notdiensten.

Als Alternative war vorgeschlagen worden, dass die Kammern jeder notdiensthabenden Apotheke ein Zertifikat ausstellen sollten, mit dem der Apotheker selbst über das Rechenzentrum abrechnen könnte.

Mittlerweile soll das BMG die Verwaltung der Gelder durch die Kammern präferieren. Demnach sollen der GKV-Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherungen (PKV) eine zentrale Abrechnungsstelle gründen: Die Kammern sollen dort regelmäßig die Anzahl der geleisteten Notdienste angeben und dafür das Geld überwiesen bekommen.

Die Regierung hatte schon bei der Ankündigung der Notdienstpauschale erklärt, dass durch die Neuregelungen insbesondere Landapotheken gestärkt werden sollten. Um dies zu erreichen, sollen die Kammern einen Teil der zur Verfügung gestellten 120 Millionen Euro auch flexibel einsetzen dürfen. So könnten Regionen, in denen Apotheken Teildienste oder 1-Stunden-Dienste leisten, gezielter auf ihre Notdienstregelungen eingehen.

Der Geschäftsführende Vorstand der ABDA soll den Vorschlag des BMG bereits diskutiert haben. Dem Vernehmen nach bestehen in der Jägerstraße derzeit insbesondere noch juristische Fragen: Die Berliner Kammer hat beispielsweise nicht den alleinigen Versorgungsauftrag. Ob die Kammer die Gelder daher verwalten darf, ist fraglich.

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