EAV

BGH: Rx-Boni bleiben verboten

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Berlin -

Ausländische Versandapotheken dürfen keine Rabatte auf verschreibungspflichtige Arzneimittel geben. Das ist das Ergebnis der Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof (BGH). In dem Verfahren ging es um die Boni der Europa Apotheek Venlo (EAV), gegen die ein deutscher Apotheker geklagt hatte.

Vor Gericht einigten sich die streitenden Parteien darauf, die meisten der Verfahren für erledigt zu erklären. Der Grund dafür war nicht nur eine Entscheidung des Gemeinsamen Senatsder obersten Gerichtshöfe des Bundes. Auch das deutsche Gesetz verbietet ausländischen Versandapotheken seit 2012 derartige Rabatte. Vor diesem Hintergrund müsste in den Verfahren nichts mehr entschieden werden, sagte der Vorsitzende Richter des BGH.

Die Karlsruher Richter wollen jedoch in weiteren Klagen unter anderem noch klären, ob das Verbot auch für den Fall gilt, wenn die Kunden das im Ausland bestellte Medikament in einer deutschen Apotheke abholen. Wann das Gericht seine Entscheidung dazu bekannt gibt, war auch nach Ende der mündlichen Verhandlung noch unklar.

Insgesamt verhandelt der BGH heute vier Fälle: Dreimal ging es um Boni der EAV. Im vierten Fall steht der Versandhändler Otto vor Gericht, weil er mit einem Einleger im Katalog für den Bonus der Versandapotheke DocMorris geworben hatte.

Die EAV hatte Patienten Rabatte in Höhe von 3 Prozent und bis zu 15 Euro gewährt. Der BGH wollte die Boni verbieten. Dem stand jedoch eine frühere Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) entgegen, das in zwei Verfahren 2008 und 2009 entschieden hatte, dass die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) nicht für DocMorris gilt.

Weil sich die obersten Gerichte auf eine gemeinsame Position einigen müssen, hatte der BGH das Verfahren 2010 ausgesetzt und den Gemeinsamen Senat angerufen. Die „Richter der Richter“ entschieden 2012, dass sich ausländische Apotheken an die deutschen Preisvorschriften halten müssen, wenn sie Arzneimittel nach Deutschland versenden.

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