Apothekenbetriebsordnung

ABDA lobbyiert bei Ländern

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Berlin -

Die letzte Chance für die ABDA, am Regierungsentwurf der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) noch etwas zu ändern, ist das Bundesratsverfahren. In der Jägerstraße hat man daher für die Länder eine Stellungnahme zur ApBetrO verfasst. Demnach gibt es aus Sicht der ABDA immer noch Änderungsbedarf: Insbesondere die immer noch vorhandenen Erleichterungen für Filialapotheken bereiten den Apothekern Kopfschmerzen. Die ABDA stellt außerdem klar, dass sie weiterhin zu ihrem Forderungen hinsichtlich der Pick-up-Stellen steht.

 

Das Phänomen Pick-up ist aus Sicht der ABDA weiterhin eine „unerwünschte Gestaltungsmöglichkeit“: Schließlich seien die Abholstellen „in besonderem Maße geeignet, das Arzneimittel als Gut der besonderen Art zu trivialisieren“. In der Jägerstraße steht man aber zu dem eigens entworfenen „Gesamtpaket“: Die ABDA hatte gefordert, Pick-up-Stellen Rezeptsammelstellen gleichzusetzen und sie damit einer Bedarfsprüfung zu unterziehen. „Die damit verbundenen Forderungen an den Gesetzgeber werden uneingeschränkt aufrecht erhalten“.

Obwohl viele der ursprünglich geplanten Erleichterungen für Filalapotheken nun nicht mehr in der ApBetrO enthalten sind, sieht die ABDA noch Änderungsbedarf: So soll Filialverbünden laut aktuellem Entwurf in Sachen Notdienst eine „größere betriebliche und organisatorische Gestaltungsfreiheit“ eingeräumt werden. „Diese Privilegierung wird abgelehnt“, schreibt die ABDA. Schließlich widerspreche sie dem Versorgungsauftrag, der laut Apothekengesetz (ApoG) für jede einzelne Betriebsstätte gilt. Zudem seien durch die Regelung „verzerrende Auswirkungen auf den Wettbewerb der Apotheken untereinander zu erwarten“.

Von der Idee, den bislang auf Einzelfälle beschränkten Botendienst uneingeschränkt zu erlauben, hält man in der Jägerstraße nichts: Man fürchtet, dass der Bringedienst neben dem Versandhandel und der Präsenzapotheke zur „dritten Versorgungsform“ werden könnte. Auch bei der Einführung des Versandhandels habe der Gesetzgeber am „idealtypischen Bild der Patientenversorgung in den Apothekenbetriebsräumen festgehalten“, erinnert die ABDA. Eigentlich sei der Versandhandel nämlich nur für die Erleichterung bestimmter Personengruppen erlaubt worden.

Im Allgemeinen wirft die ABDA dem BMG Widersprüchlichkeit vor: Einerseits werde mehrfach auf angebliche Verbesserungen der Arzneimittelversorgung hingewiesen, die durch die Novellierung der ApBetrO entstünden. Gleichzeitig würden diverse verpflichtende Vorgaben für den Betrieb einer Apotheke fallen gelassen.

 

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