Ausreichend Therapieoptionen

Wegen Cosentyx: Keine Kur am Toten Meer mehr

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Berlin -

Jahrelang verbrachte eine Psoriasis-Patientin aus Berlin seit Beginn der 1990er-Jahre Kuraufenthalte am Toten Meer – ab 2008 bezahlt von ihrer Krankenkasse. Doch sieben Jahre später weigerte sich die Kasse, diese Maßnahmen weiter zu erstatten. Zu Recht, befand jetzt das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG).

Die 1957 geborene multimorbide Klägerin leidet seit ihrem 9. Lebensjahr an einer Psoriasis vulgaris. In den 80er-Jahren entwickelte sich eine Gelenkbeteiligung (Psoriasisarthritis), 2007 wurde zusätzlich ein endogenes Ekzem (Neurodermitis) diagnostiziert.

Ihre Ärzte – ein Hautarzt, ein Rheumatologe sowie diverse Orthopäden – verfolgten weitere Therapieansätze: Eine Behandlung mit Methotrexat (MTX) musste wegen Unverträglichkeitsreaktionen (starke gastrointestinale Schmerzen und Übelkeit) abgesetzt werden. Auf Sulfasalazin war die Patientin nach eigenen Angaben allergisch. Fumaderm (Dimethylfumarat/Monoethylfumarat) wurde wegen Unverträglichkeit bereits in der Initialdosis, Cyclosporin wegen Sensibilitätsstörungen abgesetzt.

Zur Behandlung ihrer Erkrankungen hielt sich die Frau bereits ab Anfang der 1990er-Jahre regelmäßig am Toten Meer auf; nach eigenen Angaben war sie anschließend jeweils über Monate hinweg nahezu völlig beschwerde- und symptomfrei.

Einen im März 2007 gestellten Antrag auf eine weitere medizinische Rehabilitationsmaßnahme am Toten Meer lehnte ihre Krankenkasse ab, beteiligte sich jedoch „im Rahmen einer Ausnahmeentscheidung“ an den für ärztliche Leistungen entstehenden Kosten der geplanten Klimaheilbehandlung. Im anschließenden Rechtsstreit verpflichtete das LSG die Kasse, weitere 2700 Euro zu bezahlen. Das Gericht ging unter Berufung auf ein Sachverständigengutachten davon aus, dass es für den Einzelfall keine Behandlungsalternativen gebe.

In den Jahren danach bewilligte die Kasse weitere „Kurmaßnahmen“ in Gestalt stationärer Klimaheilbehandlungen am Toten Meer.

Im Februar 2015 beantragte die Patientin eine weitere vierwöchige stationäre Behandlung am Toten Meer „mit Unterbringung im Einzelzimmer“. Zur Begründung gab sie an, nach Absprache mit ihren behandelnden Ärzten den Beginn einer – erheblich teureren (Kosten: 1600 bis 3000 Euro monatlich) – systemischen Therapie mit Biologika noch hinauszögern zu wollen, solange die Behandlung am Toten Meer noch eine wirksame Option für sie sei.

Da der Medizinische Dienst (MDK) die Behandlung nicht für sinnvoll hielt, lehnte die Kasse die Übernahme der Kosten ab. Die Patientin reiste trotzdem und zahlte 5300 Euro. Ein Jahr später beantragte sie die nächste Kur. Diesmal argumentierte sie nicht nur, dass die jüngste Heilbehandlung am Toten Meer wieder sehr gute Ergebnisse gebracht habe. Sie sei zuletzt auch zweimal wegen Gebärmutterkrebs operiert worden, was zu einer ausgeprägten Verschlimmerung der Psoriasisarthritis geführt habe. Die Behandlungsmöglichkeiten seien nun noch mehr eingeschränkt, da Basistherapien wie Biologika, die das Immunsystem einschränkten, wegen der Krebserkrankung keine Option mehr seien. Wieder lehnte die Kasse ab, wieder reiste die Patientin, wieder zahlte sie 5300 Euro.

Bereits 2019 lehnte das Sozialgericht ihre Klage ab, jetzt bestätigte das LSG die Entscheidung: Zwar entspreche die Behandlung im Ausland womöglich dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse. Definitiv habe aber kein durch eine Auslandsbehandlung auszugleichendes Versorgungsdefizit bestanden. Denn hierzulande imitierten Rehaeinrichtungen erfolgreich die therapeutischen Möglichkeiten am Toten Meer, indem sie die dort physikalisch gesehen von Natur aus bestehenden Behandlungskomponenten reproduzierten und Balneophototherapien, unterschiedliche UV-Bestrahlungen (Bade-PUVA, selektive UV-B-Phototherapien) und Solebäder kombinierten. „Auch wenn die Behandlungsmöglichkeiten für Psoriasispatienten am Toten Meer ideal sein mögen, gelangen diese Einrichtungen in Deutschland doch zu in der Regel identischen Ergebnissen.“

Vor allem aber spreche viel dafür, dass wegen des seit 2015 zur Verfügung stehenden Arzneimittels Cosentyx (Secukinumab) kein Versorgungsdefizit bestand. Der Fachinformation ließen sich keine Kontraindikationen für Patienten mit neoplastischen Erkrankungen oder erhöhtem Infektionsrisiko entnehmen. Im Übrigen hätte die Patientin auch auf die (neuerliche) Anwendung von MTX, gegebenenfalls in anderer Darreichungsform und anderer Dosierung als zuvor, oder auf den Einsatz von Stelara (Ustekinumab) verwiesen werden können.

„Ein für Ansprüche nach § 18 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB V) erforderliches Versorgungsdefizit können Versicherte nicht dadurch herbeiführen, dass sie die Behandlung mit für ihre Leiden zugelassenen Arzneimitteln ablehnen.“

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