Arbeitsrecht

Nach Burn-out: Kein Anspruch auf Schichtwechsel

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Hat ein Mitarbeiter bereits in der Früh- und Spätschicht gearbeitet, ist sein Arbeitgeber nicht unbedingt verpflichtet, ihm einen neuen Arbeitsplatz in der Tagschicht zu schaffen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer an einem Burn-out-Syndrom erkrankt ist und aus seiner Sicht einen regelmäßigen Tagesablauf benötigt. Der Deutsche Anwaltverein informiert über eine entsprechende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz.

In dem verhandelten Fall arbeitete ein Maschineneinrichter seit 1990 in einem Betrieb, der Verpackungen herstellt. Normalerweise war er in der Früh- und Spätschicht in der Klebeabteilung tätig. Nachdem er länger aufgrund eines Burn-out-Syndroms ausgefallen war, wurde er im Rahmen der Wiedereingliederung in einer Tagschicht beschäftigt. Diese Stelle gab es zuvor nicht, sie wurde eigens als Wiedereingliederungsmaßnahme geschaffen. Nach Ablauf der Maßnahme verlangte der Mitarbeiter von seinem Arbeitgeber, dauerhaft nur in der Tagschicht arbeiten zu können. Das lehnte der Arbeitgeber ab, da es in diesem Bereich normalerweise gar keine Tagschicht gebe.

Die Klage des Mannes scheiterte. Zwar müsse ein Arbeitgeber alles ihm Mögliche tun, um einem Mitarbeiter einen zur Erkrankung passenden Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Diese Maßnahme müsse für den Arbeitgeber aber zumutbar sein. Es dürften keine betrieblichen Gründe dagegen sprechen, entschieden die Richter.

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