Apothekenbedarf

Wepa muss Aponorm umbenennen

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Der Apothekenbedarfshersteller Wepa muss die Namen seiner Primärpackmittel für die Rezeptur ändern. Bereits im Dezember entschied das Landgericht Köln, dass Drehdosierkruken, Tuben sowie Augentropf-, Medizin-, Tropf- und Weithalsflaschen nicht mehr mit dem Markennamen Aponorm bezeichnet werden dürfen. Dabei ist die Marke seit 20 Jahren auf dem Markt.

Wepa hat noch bis zum 31. September Zeit, seine Lagerbestände abzuverkaufen und die Produktion umzustellen. Danach dürfen laut Urteil die Packmittel nicht mehr angeboten, in den Verkehr gebracht oder beworben werden. Ansonsten drohen Wepa Ordnungsgeldstrafen bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten.

Die mit Aponorm bezeichneten Produkte könnten Apotheker in die Irre führen, so die Entscheidung der Richter. Die Pharmazeuten könnten der Bezeichnung womöglich eine Bedeutung beimessen, die ihr nicht zukommt. Die verwendeten Zusätze „Zertifikat“, „Prüfzertifikat“, „Chargenbegleitzertifikat“ oder „Chargenzertifikat“ könnten den Eindruck einer offiziellen Prüfung noch verstärken.

Durch die irreführende Bezeichnung erlange Wepa einen erheblichen Wettbewerbsvorsprung, so die Richter. 97 Prozent des Apothekenpersonals kennen laut Umfragen Aponorm. Das Unternehmen aus Hillscheid, das der Familie um Geschäftsführer Dr. Axel Ciesielski gehört und jährlich rund 80 Millionen Euro umsetzt, bietet seit 20 Jahren die Packmittel unter dem Namen Aponorm an. Laut Gericht handelt es sich um das Kerngeschäft von Wepa.

Der Markt ist aber auch für andere Anbieter interessant. Der zu Celesio gehörende Rudolf Spiegel Versand, der von Kitteln bis Kühlschrank alles für die Ausstattung von Apotheken anbietet und 2010 rund fünf Millionen Euro Umsatz erwirtschaftete, versucht seit rund zwei Jahren, das Geschäft mit Packmitteln zu etablieren. Er hatte gegen die Verwendung der Bezeichnung Aponorm geklagt. Wepa wollte bislang keine Stellung zu dem Urteil nehmen.

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