BGH entscheidet zu Abfindung

Stada: Aktionäre bekommen Nachschlag

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Berlin -

Kurz vor dem geplanten Exit bei Stada müssen die Finanzinvestoren Bain und Cinven den früheren Aktionärinnen und Aktionären des Generikakonzerns einen Nachschlag zahlen. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied im Sommer, dass auch Anteilseigner einen Anspruch auf das letzte Abfindungsangebot haben, die sich auf die erste Offerte eingelassen hatten. Und Anlegerschützer raten nun dazu, bestehende Ansprüche noch geltend zu machen.

Jahrelang dümpelte der Aktienkurs von Stada zwischen 20 und 30 Euro, doch als die beiden Finanzinvestoren nach dem Konzern griffen, schnellte der Kurs weit nach oben. Am 19. Juli 2017 boten Bain und Cinven 66,25 Euro je Anteilsschein; knapp 64 Prozent der Aktionärinnen und Aktionäre nahmen die Offerte an.

Doch der aktionistische Investor Elliott grätschte dazwischen und sicherte sich 13 Prozent der Aktien. Nun drohte er den Deal platzen zu lassen, woraufhin ihm am 30. August 2017 ein Kaufpreis von 74,40 Euro versprochen wurde, wenn er dem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zustimmen würde.

Mehrere ehemalige Aktionäre, die das vorherige Übernahmeangebot angenommen hatten, verlangten per Klage den Differenzbetrag. Mit zweigleichlautenden Urteilen entschied der BGH unter Bezugnahme auf eine Entscheidung zur Abfindung im Fall des Pharmahändlers Celesio zugunsten von zwei Klägerinnen. Auch hier hatte Elliott die Übernahme durch McKesson torpediert, um mit einer höheren Abfindung Kasse zu machen.

Grundsätzlich steht demnach der Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages allen ehemaligen Aktionären der Stada zu, die ihre regulären Aktien im Rahmen des Übernahmeangebotes angedient hatten, so der BGH.

Streit um Verjährung

Nach Aufforderung durch die Finanzaufsicht BaFin war zwar eine entsprechende Mitteilung im Bundesanzeiger veröffentlicht worden, allerdings hatten Bain und Cinven darauf hingewiesen, dass aus ihrer Sicht etwaigen Zahlungsansprüchen ehemaliger Aktionäre die Einrede der Verjährung entgegengehalten werden kann. Die Verjährung begann demnach pauschal spätestens mit Schluss des Jahres 2017.

Dies ist laut der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (SdK) allerdings unrichtig. „Die Ansprüche der ehemaligen Aktionäre der Stada sind noch nicht verjährt: Denn nachdem die Gerichte des 1. und des 2. Rechtszugs den Nachzahlungsanspruch noch abgelehnt hatten, bestätigte erst der BGH diesen Nachzahlungsanspruch. Der Nachzahlungsanspruch ist Stand heute somit noch nicht verjährt.“

Die SdK rät allen betroffenen Aktionären, sich einer durch die SdK initiierten Klagemöglichkeit anzuschließen, um zusammen in Kooperation mit einer renommierten Rechtsanwaltskanzlei die Ansprüche vor Gericht durchzusetzen.

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