Arzneimittel-Abgabeterminal

Rowa verbucht Erfolg vor Gericht

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Die Firma Rowa konnte mit ihrem Arzneimittel-Abgabeterminal Visavia einen Erfolg vor dem Verwaltungsgericht Mainz verbuchen. Der klagende Apotheker darf nach einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung des Gerichts vom 21. November sein Terminal zu den Ladenöffnungszeiten benutzen und sogar verschreibungspflichtige Arzneimittel abgeben. Einzige Auflage des Gerichts: Der Visavia muss die eingescannten Rezepte auch bedrucken können. Laut Hersteller Rowa ist diese technische Erweiterung kein Problem. Allerdings ist wegen gegensätzlicher Urteile verschiedener Gerichte noch immer keine endgültige Klarheit gegeben.

Im aktuellsten Fall hatte ein Apotheker aus Osthofen bereits Ende 2007 mit den zuständigen Behörden in Rheinland-Pfalz über seinen Visavia gestritten. Diese untersagten ihm im Januar 2008 den Betrieb des Terminals. Als der Apotheker eine ausführlichere Erklärung für das Verbot verlangte, reagierte die Behörde nicht mehr.

Daraufhin strebte er im April eine Festsstellungsklage an, wonach die Vorbehalte gegen den Visavia gerichtlich geprüft werden sollten. Hilfsweise hatte der Apotheker in seiner Klageerhebung bereits angeboten, das Terminal mit einem Drucker auszustatten.

Für die Richter war diese Frage nach der Ortsbegehung im Oktober offenbar der entscheidende Punkt: Sie gaben dem Hilfsantrag unter der Auflage statt, dass der Visavia Rezepte bedrucken kann. Mit Bezug auf den Versandhandel erkannten die Richter, dass eine persönliche Übergabe des Rezeptes nicht vom Gesetzgeber verlangt werde.

Ebenfalls mit Verweis auf den Versandhandel lehnten die Richter die Bedenken der Behörde gegen Beratungsleistung am Terminal ab: „Damit hat der Gesetzgeber bewusst die Inanspruchnahme der Information und Beratung durch den Apotheker in die freie Entscheidung des Kunden gestellt“, heißt es in der Urteilsbegründung. Der Apotheker könne seiner Beratungsleistung zudem „in ausreichendem Maß nachkommen“. Rowa konnte die Richter auch von der Sicherheit des Terminals beim Erkennen von Rezeptfälschungen überzeugen.

Während der regulären Öffnungszeiten ist laut Urteil die volle Dienstbereitschaft des Apothekers gewährleistet, der alleinige Einsatz des Visavia zu Randzeiten sei ein zusätzliches Angebot an die Kunden. Allerdigs darf der Apotheker den Visavia nur zu den gesetzlich geregelten Ladenöffnungszeiten betreiben. In Rheinland-Pfalz sind diese montags bis samstags von 6 bis 22 Uhr und zu den Notdienstzeiten der Apotheke.

Einem Rowa-Sprecher zufolge dient das Zusatzangebot vor allem dem Marketing: „Kunden, die zu Abendzeiten kommen, kommen gerne wieder“, sagte er gegenüber APOTHEKE ADHOC. Langfristig rechne sich das Terminal damit für den Apotheker.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, eine Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ließen die Richter wegen der grundsätzlichen Bedeutung zu. Visavia war in Mainz zum wiederholten Mal Gegenstand eines Gerichtsverfahrens. Zuletzt hatte das Verwaltungsgericht Karlsruhe im September die Anfechtungsklage eines Mannheimer Apothekers gegen die Untersagungsverfügung der zuständigen Behörde zurückgewiesen.

Während die Richter bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel über den Visavia grundsätzliche Bedenken hatten, war für den OTC-Bereich die Lage der Apotheke entscheidend. Rowa wird in diesem Fall ins Hauptsacheverfahren gehen. Eine endgültige Klärung des Visavia steht noch aus.

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