Nahrungsergänzungsmittel

Apotheker gewinnt gegen Alpenland

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Berlin -

Ärger für Alpenland: Ein Apotheker hatte die Firma im Juni wegen mutmaßlicher Fehler bei der Kennzeichnung mehrerer Nahrungsergänzungsmittel abgemahnt. Das Oberlandesgericht München (OLG) hat eine entsprechende einstweilige Verfügung erlassen. Davor konnte sich Alpenland auch nicht mit einer bereits abgegebenen Unterlassungserklärung bewahren: Die Richter hatten „erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit“ der Unterwerfung.

Der Apotheker aus Baden-Württemberg hatte bei den Produkten „Darm Immun“, „Zink 15“ und „Magnesium plus Vitamin B“ die Angaben zur Mindesthaltbarkeit moniert. Bei dem Magensium-Präparat sowie bei „Vital Depot A-Z“ und „Arthroaktiv“ wurden die auf den Produkten vermerkten Prozentsätze zu empfohlenen Tagesdosen angegriffen. Die Produkte der Marke „blue essentials“ hatte Alpenland über den Internetshop der Firma DS Vital angeboten.

Alpenland weigerte sich, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben. Stattdessen verwies Rechtsanwalt Thorsten Beyerlein auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die Alpenland gegenüber dem „Verein zur Erhaltung des fairen Wettbewerbs“ abgegeben habe. Damit sei die Wiederholungsgefahr bereits ausgeräumt.

Das allerdings bezweifelten der Apotheker und sein Anwalt Moritz Diekmann. Denn eine der Vorsitzenden des vermeintlichen Wettbewerbsvereins betreibt unter derselben Anschrift auch eine Kanzlei. Beyerlein selbst hatte der Kollegin eine Prozess-Untervollmacht für ein Verfahren ausgestellt. Diekmann zweifelte die Unterlassungserklärung und die Klagebefugnis des Vereins in diesem Fall an.

Beyerlein versuchte daraufhin, den Apotheker als Person und die Kanzlei Diekmann in Misskredit zu bringen: Bei der Abmahnung ginge es ersichtlich nur darum, Geld zu verdienen, so das Argument in Kürze. Zudem handele es sich um eine Retourkutsche: DS Vital hatte die Mutter des Apothekers wegen des Vertriebs von Orthomol-Produkten abgemahnt.

Die Richter gaben dem Apotheker recht: Das OLG bestätigte nicht nur die Verstöße beim Vertrieb der Nahrungsergänzungsmittel, sondern erkannte auch die Unterlassungserklärung an den Verein nicht an. Erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Unterwerfung bestünden schon wegen der Doppelrolle der Anwältin. Zudem habe der Verein Verstöße gegen die Erklärung nicht mit dem nötigen Nachdruck verfolgt.

Alpenland hatte gegen die einstweilige Verfügung des Gerichts Widerspruch eingelegt, in der mündlichen Verhandlung dann aber eine Abschlusserklärung abgegeben. Damit ist die Entscheidung rechtskräftig.

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