OLG Brandenburg

Nächster Akt im Skonto-Streit

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Berlin -

Vor dem Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) wurde am Dienstag erneut über die Skonto-Frage gestritten. Die Wettbewerbszentrale hatte den Reimporteur Haemato verklagt, weil sie in den Konditionen einen Verstoß gegen die Preisvorschriften nach Arzneimittelgesetz (AMG) und Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) sieht. Sein Urteil wird das Gericht am 6. Juni verkünden.

Zu den Einkaufskonditionen der Apotheken gibt es sogar schon höchstrichtelriche Rechtsprechung: Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied im Jahr 2017, dass Großhändler ihre komplette Marge an die Apotheken weitergeben dürfen. Wenn der Gesetzgeber den fixen Teil der Großhandelsspanne in Höhe von 70 Cent von den Rabatten hätte ausnehmen wollen, hätte er das deutlicher ins Gesetz schreiben müssen, so das Urteil in Kurzform.

Der Gesetzgeber reagierte mit einer Klarstellung. Doch auch die neue Formulierung bleibt umstritten, die Kernfrage lautet, ob „echte“ von „unechten“ Skonti zu unterscheiden sind.

Im neuen Verfahren der Wettbewerbszentrale gegen Haemato entschied das Landgericht Cottbus erstinstanzlich, dass Skonti voll als Rabatte zu sehen sind und damit den fixen Arzneimittelpreis unterlaufen können. Das würde entsprechend auf die Konditionen des Reimporteurs zutreffen, der im Direktgeschäft 3,04 Prozent Rabatt plus 3 Prozent Skonto bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen gewährt.

Am 24. Juni 2021 entschied das LG Cottbus, dass der Festzuschlag in Höhe von 70 Cent seit der Neufassung als Fixum anzusehen sei, „der durch keine Art von Preisnachlass reduziert werden darf, sondern stets zu erheben ist“. Es komme auch nicht darauf an, ob es sich um einen echten oder unechten Skonto handele, so das Gericht. Maßgeblich sei der Wortlaut – und danach müssten zwingend ApU + 70 Cent + Mehrwertsteuer erhoben werden. „Auf diese Preisbestandteile dürfen weder Rabatte noch Skonti gewährt werden“, schließt das LG.

Doch Prozessbeobachtern zufolge sahen die Richter am OLG Brandenburg die Sache nicht so eindeutig. Eine Tendenz jedenfalls sei nicht zu erkennen gewesen. Die Beteiligten erwarten nun mit Spannung den Tag der Urteilsverkündung. Das letzte Wort dürfte aber auch am 6. Juni nicht gesprochen sein: In der Verhandlung wurde bereits angeregt, Revision zum BGH zuzulassen. Karlsruhe müsste sich dann erneut mit dem Apotheken-Skonto befassen.

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