Urteil zu Lieferdiensten

Kein Mayd am Sonntag

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Berlin -

Apotheken dürfen Lieferdienste wie Mayd nicht an Sonn- und Feiertagen anbieten, wenn sie eigentlich geschlossen sind. Das hat das Landgericht Köln entschieden und damit einer Klage der Wettbewerbszentrale gegen einen Kölner Apotheker stattgegeben. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Der Apotheker kooperiert mit dem Mayd und lässt Kunden auch außerhalb der Notdienstzeiten im Großraum Köln beliefern. Nach Eingang der Bestellung werden die bestellten Waren in der – geschlossenen – Apotheke für den Mayd-Fahrer vorbereitet und übergeben – in der Regel apothekenpflichtige Arzneimittel.

Die Wettbewerbszentrale sah darin einen Verstoß gegen das Gesetz über die Sonn- und Feiertage in Nordrhein-Westfalen (Feiertagsgesetz NRW) und das Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten NRW (LÖG NRW). Diese Regelungen seien Marktverhaltensregelungen gemäß UWG, weil sie den Konkurrenzkampf in den betroffenen Zeiträumen ausschalteten und deshalb dem Mitbewerberschutz dienten. Der Apotheker setze sich zudem über die Schließungsverfügung der Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) hinweg.

Der Inhaber hielt dagegen, dass er gemäß Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) einer ständigen Dienstbereitschaftspflicht unterliege. Von dieser könne er zwar durch behördliche Anordnung befreit werden. Jedoch erlaube diese Befreiung ihm lediglich, seine Apotheke an Sonn- und Feiertagen zu schließen, ohne dass sie ihn hierzu verpflichte. Die Vorbereitung des Produktversandes in einem der Öffentlichkeit unzugänglichen Raum sei zudem nicht geeignet, die äußere Ruhe des Tages zu stören. Es fehle an der öffentlichen Bemerkbarkeit.

Doch das LG Köln sah das anders: „Die Abholung und Auslieferung der Bestellungen per Fahrradboten sind ohne weiteres öffentlich bemerkbar“, heißt es im Urteil. Die Tätigkeiten sind demnach geeignet, „die äußere Ruhe des Tages zu stören“. An Sonn- und Feiertagen sollen die Menschen nämlich „nicht an die werktäglichen Lebensvorgänge erinnert werden“. Die Auslieferung per Fahrradboten habe einen typischen werktäglichen Charakter und wirke sich auch störend auf das Umfeld aus. „Die Abholung und Auslieferung der Ware führt zu einem stetigen Lieferverkehr in der Apotheke des Beklagten. Zudem tragen Fahrradboten zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen bei, das den Einzelnen an werktägliche Lebensvorgänge und -zustände erinnert“, so das Gericht.

DieApBetrO beinhalte keine abschließende Regelung mit Blick auf die ständige Dienstbereitschaftspflicht. Nach einer Verordnungsänderung im Jahr 2012 heißt es § 23 Abs. 1 ApBetrO: „Die Apotheke muss außer zu den Zeiten, in denen sie auf Grund einer Anordnung nach § 4 Abs. 2 des Ladenschlussgesetzes geschlossen zu halten ist, ständig dienstbereit sein.“ Doch nach § 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 ApBetrO befreit die zuständige Behörde einen Teil der Apotheken ganz oder teilweise sonntags und an gesetzlichen Feiertagen von dieser Pflicht, wobei der Behörde kein Entschließungsermessenspielraum zusteht. Und laut Gericht sticht hier die Schließungsanordnung, die aufgrund des LÖG NRW ergangen ist.

Der Apotheker verschaffe sich durch sein Handeln einen Wettbewerbsvorteil, weil er sich über die Schließungsanordnung hinwegsetze und gemeinsam mit dem Lieferservice Arzneimittel absetzt. Dabei macht er sich den Umstand zu Nutze, dass der Wettbewerb durch die Schließungsverfügungen der Apothekerkammer ausgeschaltet sei und Konkurrenz nur noch in Notdienst-Apotheken bestehe. „Dies bedeutet einen erheblichen Wettbewerbsnachteil für alle Mitbewerber, die an Sonn- und Feiertagen unter Beachtung der Schließungsverfügungen keine Arzneimittel vertreiben“, so das Gericht. Der Inhaber kann gegen diese Entscheidung noch in Berufung gehen.

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