Nahrungsergänzungsmittel

Abtei darf nicht ins Diätrecht fliehen

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Berlin -

Der Hersteller Abtei darf seine Zink-Tabletten nicht als „diätetisches Lebensmittel“ bewerben. Laut dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG) erfüllt das Präparat nicht die Voraussetzungen der Diätverordnung. Aus Sicht der Richter wollte sich der Hersteller mit einer „Flucht ins Diätrecht“ wirtschaftliche Vorteile verschaffen.

Konkret ging es um die Abtei-Tabletten mit 15 Milligramm Zink und 75 Milligramm Histidin. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hatte dem Hersteller untersagt, das Produkt als diätetisches Lebensmittel in den Verkehr zu bringen. Dagegen hatte der damalige Mutterkonzern GlaxoSmithKline (GSK) geklagt. Seit Oktober gehört Abtei zu dem belgischen Unternehmen Omega Pharma.

Das Verwaltungsgericht hatte die Klage von GSK abgewiesen und keine Berufung zugelassen. Der Konzern beantragte beim OVG noch die Zulassung der Berufung, allerdings ohne Erfolg.

Es fehle an der in der Diätverordnung vorgeschriebenen Beschreibung einer bestimmten Personengruppe, so die Richter. Die Auslobung für Menschen mit „unzureichender Zinkversorgung“ sei zu vage. Dadurch werde letztendlich nur gesagt, dass das Produkt den Zinkbedarf von Personen decke, die einen Zinkbedarf haben, so die Richter.

Dass ein bloßes Vitamin- oder Mineralstoffpräparat überhaupt zu einem Lebensmittel gemacht werden könne, bezweifeln die Richter. Das Diätrecht habe nicht Zusatzstoffe – wie Vitamine und Minerale – zum Inhalt, sondern eigentliche Lebensmittel.

Mit dem Schritt habe der Hersteller der Zink-Tabletten versucht, zu typischen Nahrungsergängzungsmitteln (bis zu 5 Milligramm Zink) und apothekenpflichtigen Arzneimitteln (12,5 Milligramm bis 25 Milligramm Zink) in Konkurrenz zu treten, so das OVG. Dadurch hätten sich in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht mehrere Vorteile gegenüber den bestehenden Produkten ergeben.

Die hohe Dosierung mit 15 Milligramm Zink – 150 Prozent der empfohlenen Tagesdosis – mache allerdings die Abgrenzung zu Arzneimitteln problematisch, stellten die Richter fest. Diese Frage war jedoch nicht streitgegenständlich und blieb daher unbeantwortet.

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