Kein Referenzvalidator

E-Rezept: Fehlende Charge ist kein Retaxgrund

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Berlin -

Eigentlich sollten E-Rezepte retaxischer sein, aber der Referenzvalidator fehlt nach wie vor. Grund ist, dass die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) sich verweigerte, verriet Ina Hofferberth, Geschäftsführerin vom Landesapothekerverband (LAV) Baden-Württemberg, beim Apothekenrechttag. Erschwerend hinzu kommt, dass Apotheken beim E-Rezept weniger Heilungsmöglichkeiten haben. Und auch Fehler der Apotheke können eine Retax nach sich ziehen. Eine fehlende Charge gehört allerdings nicht dazu, denn die ist laut Hofferberth kein Retaxgrund.

Bevor nicht alle formellen Anforderungen erfüllt werden, können Ärzt:innen das E-Rezept nicht in den Fachdienst der Telematikinfrastruktur (TI) stellen – soweit die Theorie, denn die Praxis sieht anders aus. „Die Chancen, die die Digitalisierung uns bietet, wurden hier nicht genutzt“, so Hofferberth. Es fehle der Rezeptvalidator am Eingangsbereich des TI-Fachdienstes, der das E-Rezept auf formelle Richtigkeit und Plausibilität prüfe.

Die Folge sind Fehler, die beim Papierrezept nicht auftreten. „Alle Daten im Verordnungsfeld, in den Feldern, die der Arzt ausfüllt, können in der Apotheke nicht geheilt werden.“ Beispiele sind die fehlende oder fehlerhafte Berufsbezeichnung, Betriebsstättennummer oder Telefonnummer sowie Freitextverordnungen, die Verwendung von Pseudoarztnummern oder Hilfsmittelverordnungen, die noch nicht zulässig sind. Das führe dazu, dass die Bearbeitung eines E-Rezeptes doppelt so lang dauere wie die Bearbeitung eines Papierrezeptes.

Aber auch Fehler in der Apotheke sind möglich. Dazu gehört die fehlende Sonder-PZN oder die fehlende Signatur. Aber laut Hofferberth gibt es Licht am Ende des Tunnels: So seien Friedenspflichten vereinbart worden – unter anderem auch für die fehlende Charge. Diese endete zwar zum 29. Februar, Hofferberth gibt aber Entwarnung. „Eine fehlende Chargennummer ist kein Retaxgrund.“ So sei zumindest die Rechtsauffassung ihres LAV. Dennoch rät Hofferberth, auch bei OTC-Rezepten für Kinder die Charge zu dokumentieren.

Gemäß § 2 Absatz 2 Anlage 1 der Abrechnungsvereinbarung ist die Chargenübermittlung beim E-Rezept Pflicht. Zum Abrechnungsdatensatz gehört demnach auch die Chargenbezeichnung des authentifizierungspflichtigen Arzneimittels nach § 10 Absatz 1c Arzneimittelgesetz (AMG) – vorausgesetzt, der Data-Matrix-Code ist auf der Umverpackung zu finden.

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