Packungsgrößen

Neue Austauschregeln für Apotheken

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In Apotheken gelten ab Januar neue Substitutionsregeln. Denn mit dem Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetz (AMNOG) wird auch die Packungsgrößenverordnung angepasst. Die Branche hätte sich für die Umsetzung gerne mehr Zeit gewünscht, denn einige Fragen sind noch nicht abschließend geklärt.

Über die letzten Details - insbesondere bei der Umsetzung der Rabattverträge - verhandelt der GKV-Spitzenverband derzeit noch mit dem Deutschen Apothekerverband (DAV). Der Rahmenvertrag wurde dem Vernehmen nach noch nicht entsprechend angepasst.

Über die bereits abgestimmten Änderungen wurden die Softwarehäuser informiert: Demnach können ab Januar Packungen mit demselben N-Kennzeichen gegeneinander ausgetauscht werden. Die Stückzahl muss dabei nicht exakt übereinstimmen, sondern sich in bestimmten Grenzen der festgelegten Messzahl bewegen: Bei N1 darf die Abweichung nicht mehr als 20 Prozent betragen, bei N2 10 Prozent und bei N3 5 Prozent. Bei einer genauen Stückzahlverordnung ist diese nur dann exakt einzuhalten, wenn sie außerhalb der neuen Spannen liegt.

Umstritten ist, was mit Arzneimitteln geschieht, die in der Übergangsfrist bis Ende Juni 2011 noch eine N-Kennzeichnung haben, die außerhalb der neuen Spannen liegt. Dies hat nicht zuletzt Auswirkung auf die Rabattverträge der Krankenkassen: Einzelne Rabattarzneimittel könnten aus der Substitutionsfähigkeit rutschen.

Bei den Herstellern sieht man die kurzfristigen Änderungen daher kritisch: „Bis heute ist nicht abschließend rechtssicher geregelt, welche Packungen nach dem 1. Januar 2011 überhaupt noch zulasten der Krankenkassen verordnet und in Apotheken abgegeben werden dürfen“, kritisiert der Branchenverband Pro Generika. Selbst bis zum Ende der Übergangsfrist Mitte des Jahres könne kein Hersteller seine Packungen an die neuen Regelungen anpassen, zumal die Messzahlen bis zum 1. März noch einmal überarbeitet werden sollten.

Der Gesetzgeber hat mit dem AMNOG zudem klargestellt, dass bei der Substitution die Übereinstimmung in einem Indikationsgebiet künftig ausreicht. Dies war bislang zwischen Kassen und Apothekern ebenfalls umstritten. Für die Patienten könne dies bedeuten, dass die vom Arzt diagnostizierte Krankheit im Beipackzettel nicht in jedem Fall aufgeführt sei, kritisiert die ABDA.

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