Karneval: Wer schließt, zahlt APOTHEKE ADHOC, 08.02.2018 08:52 Uhr
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Kein Feiertag: Wenn Apotheken in der Karnevalszeit ganz oder teilweise geschlossen bleiben, darf dies nicht zulasten der Mitarbeiter gehen. Foto: Kölner Karneval
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Bei den Karnevalstagen handele es sich weder um gesetzliche Feiertage noch um Tage, an denen durch die Ladenschlussgesetze der Länder ein Zeitpunkt festgelegt ist, zu dem Geschäfte geschlossen sein müssten. Foto: Kölner Karneval
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„Werden Mitarbeiter durch die Schließung der Apotheke an ihrer Arbeitsleistung gehindert, dann befindet sich der Arbeitgeber rechtlich im 'Annahmeverzug'“, erklärt die Gewerkschaft. Foto: Kölner Karneval
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Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt, dass auch nicht geleistete Dienste zu vergüten sind. Ein Annahmeverzug tritt aber nur dann ein, wenn der Arbeitnehmer arbeitsbereit am Arbeitsplatz erscheint. Foto: Elke Hinkelbein
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Die Anordnung eintägiger oder gar halbtägiger Betriebsferien am Rosenmontag gegen den Willen der Mitarbeiter widerspräche gleich mehrfach dem Sinn des Bundesurlaubsgesetzes. Foto: Kölner Karneval
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Eine halb- oder eintägige Schließung, weil zum Beispiel der Rosenmontagszug an der Apotheke entlangführt, gehöre zum Betriebsrisiko des Arbeitgebers, das dieser nicht auf seine Angestellten abwälzen darf. Foto: Kölner Karneval
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Allerdings: Auch der umgekehrte Fall, dass Mitarbeiter Rosenmontag Urlaub bekommen wollten und nicht dürften, sei nicht selten. Foto: Kölner Karneval
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Die Empfehlung der Adexa: Rechtzeitig vorher in einer Teambesprechung alle Interessen offen auf den Tisch legen. Foto: Elke Hinkelbein
Berlin - Die Vorbereitungen für den Höhepunkt der fünften Jahreszeit laufen auf Hochtouren. Am Donnerstag ist Weiberfastnacht und der Übergang vom Sitzungs- zum Straßenkarneval wird gefeiert. In den Karnevalshochburgen stellt sich in jedem Jahr die Frage: Müssen Angestellte für die Faschingstage Urlaubstage opfern?
Fastnacht und Rosenmontag sind wie alle weiteren Karnevalstage keine Feiertage, es gibt also keine gesetzliche Regelung, nach denen Geschäfte schließen müssen. Auch in den Karnevalshochburgen ist im Ladenschlussgesetz kein Zeitpunkt festgelegt, zu dem die Geschäfte schließen müssten.
Entscheidet sich der Inhaber die Apotheke zu schließen, weil der Karnevalsumzug an der Apotheke vorbeiführt, und die Angestellten werden daran gehindert ihrer Arbeitsleistung nachzugehen, besteht ein rechtlicher Annahmeverzug und der Arbeitgeber muss das Gehalt zahlen. Dieser Grundsatz gilt immer, wenn Mitarbeiter an regulären Arbeitstagen ihre Arbeitsleistung zur Verfügung stellen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt, dass als Folge des Annahmeverzugs auch nicht geleistete Dienste zu vergüten sind. Dabei gilt der Grundsatz, dass ein Annahmeverzug nur dann eintritt, wenn der Arbeitnehmer als Schuldner seine Arbeitsleistung tatsächlich anbietet, er also arbeitsbereit am Arbeitsplatz erscheint.
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