BKK-Hilfsmittelvertrag

Friedenspflicht endet zum 1. März 2024

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Berlin -

Für alle Betriebskrankenkassen (BKK) gilt ein Hilfsmittelversorgungsvertrag. Seit dem 1. September ist die Versorgung bundeseinheitlich geregelt. Doch der Vertrag ist beitrittspflichtig. Apotheken sollten es nicht versäumen, dem Hilfsmittelvertrag beizutreten, wenn sie die BKK-Versicherten weiterhin mit entsprechenden Produkten versorgen wollen. Die Uhr tickt.

Auch wenn der Hilfsmittelvertrag schon seit dem 1. September in Kraft ist, haben die Apotheken noch eine Übergangsfrist bis 29. Februar 2024. Die BKKen werden den Vertragsbeitritt bis März 2024 also nicht prüfen. Das bedeutet: Noch sind alle Apotheken versorgungsberechtigt, und zwar auch dann, wenn der Beitritt erst nach dem 1. September erfolgt.

Die Frist sollten die Apotheken dennoch nicht ausschöpfen und sich zeitnah um den Beitritt zum Hilfsmittelvertrag der BKK kümmern. Denn was auf die lange geschoben wird und dann vergessen, kann mit Beanstandungen bestraft werden.

BKK-Hilfsmittelvertrag: Beitritt elektronisch

Der Beitritt ist nur über den elektronischen Vertragsassistenten des Online-Vertragsportals (OVP) möglich. Dafür benötigt die Apotheke eine E-Mail-Adresse, auf die nur der/die Inhaber:in sowie befugte Personen Zugriff haben. Diese Mailadresse ist entsprechend zu übermitteln. Außerdem muss die Apotheke eine Verknüpfung ihres OVP-Kontos mit dem bestehenden N-Ident-Zugang vornehmen.

Keine Genehmigung nötig bei ...

Abrechnung und Vergütung sind in den entsprechenden Anlagen geregelt. Enthalten diese keine anderen Vorgaben, können die nachfolgenden Hilfsmittel bis zu einem Preis von 250,00 Euro netto beziehungsweise 297,50 Euro brutto genehmigungsfrei abgerechnet werden.

Eine Auswahl:

  • elektrische Milchpumpe zum Verleih (HiMi-Nr.: 01.35.01.1)
    • 1,67 Euro brutto pro Tag, Genehmigung ab dem 181. Versorgungstag einholen
  • Pumpsets für Milchpumpen (HiMi-Nr.: 01.99.01.2)
    • Einzelpumpset: 24,40 Euro brutto, Doppelpumpset: 39,87 Euro brutto
  • Pen-Kanülen (HiMi-Nr.: 30.99.99.1001)
    • Vertragspreis: 0,29 € brutto/Stück
  • Inhalationsgeräte (HiMi-Nr.: 14.24.01.0)
    • spezielle Vernebler bei nachgewiesener med. Notwendigkeit und Begründung
    • Vertragspreis: 124,95 € brutto
    • Instandsetzungen und Reparaturen müssen vorab genehmigt werden.
  • ableitende Inkontinenzhilfen: gilt nicht für Katheter, Bein- und Bettbeutel
  • aufsaugende Inkontinenzhilfen
    • keine vertragliche Regelung, Beitritt direkt bei einzelner BKK möglich
    • (Dauer-)Genehmigungen, die vor dem 1. September 2023 erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf zu den jeweils genehmigten Preisen.
  • Kompressionstherapie, Rundstrick
    • genehmigungsfrei, abgerechnet wird nach Festbetrag
  • Kompressionstherapie, Flachstrick
    • genehmigungspflichtig
  • Blutdruckmessgeräte (HiMi-Nr.: 21.28.01)
    • Voll- und Halbautomaten 41,65 Euro brutto
  • Blutzuckermessgeräte (HiMi-Nr.: 30.34.02.0)
    • Vertragspreis 23,80 Euro
  • Lanzetten (HiMi-Nr.: 30.99.99.1006)
    • Vertragspreis: 0,14 Euro brutto/Stück

Die Abrechnung erfolgt nach § 302 Sozialgesetzbuch (SGB) V unter Angabe der HiMi-Nummer, wenn ein feststehender Vertragspreis vorliegt. Wird dieser jedoch auf Basis des Einkaufspreises und des prozentualen Aufschlagsatzes berechnet, ist die PZN aufzudrucken.

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