Apotheke verliert vor Gericht

Filialverbünde: Wieder Streit um Notdienste

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Berlin -

In Bayern gibt es seit Jahren Streit über den Apothekennotdienst. Jetzt landete wieder ein Fall vor Gericht: Die Kammer hatte mehrfach der Verlagerung von der Filial- in die Hauptapotheke zugestimmt; lehnte dann aber weitere Anträge ab. Laut Verwaltungsgericht München (VG) war die Entscheidung der Geschäftsstelle nicht zu beanstanden; der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hatte dem nichts hinzuzufügen.

An drei Samstagen im Jahr 2019 durfte der Notdienst der Filiale in der nahe gelegenen Hauptapotheke geleistet werden; einen Antrag für einen weiteren Samstag lehnte die Kammer genauso ab wie Anträge für drei weitere Samstage einer weiteren Filiale sowie drei Anträge für Sonntagsdienste.

Laut VG ist unstreitig, dass bei der Verlagerung des Notdienstes auf die nur wenige Meter entfernt gelegene Hauptapotheke die Arzneimittelversorgung weiterhin gesichert ist. Dennoch stehe es im Ermessen der Kammer, den Antrag zu genehmigen oder nicht. Und die habe auf die gleichmäßige Verteilung der Notdienstapotheken abgestellt und sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) aus dem Jahr 2011 berufen.

Der Inhaber argumentierte, dass gemäß dieser Entscheidung zwar keine Verlagerung nur aufgrund betriebswirtschaftlicher Erwägungen zulässig sei – in seinem Fall komme jedoch ein weiterer Aspekt hinzu, der im Interesse der Allgemeinheit eine Verlagerung des Notdienstes begründeten, nämlich die räumliche Nähe zu einer Bereitschaftspraxis.

Der VGH, der über die Nichtzulassungsklage des Apothekers entscheiden musste, hielt dagegen: Zwar leuchte es ein, dass die räumliche Nähe einen Vorteil für die Patienten der Bereitschaftspraxis darstellen könne. „Für Kunden der Filialapotheken dagegen bedeutet eine Verlagerung des Notdienstes zur von ihrer Wohnung weiter entfernten Hauptapotheke tendenziell einen Nachteil.“ Die gleichmäßige Verteilung der Notdienste auf alle Apotheken des Kreises diene auch der gleichmäßigen Begünstigung aller Einwohner.

Ohnehin sei die Nähe zur Bereitschaftspraxis kein maßgebliches Kriterium, wie die Kammer in ihrem Bescheid schon bekräftigt habe: 39 Prozent der im Nachtdienst erworbenen Präparate seien ohnehin rezeptfrei; Rezepte wiederum kämen oft nicht aus der Bereitschaftspraxis, sondern würden unter der Woche ausgestellt.

Dass entgegen der usprünglichen Pläne bei der Novellierung der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) im Jahr 2012 die Verlagerung von Notdiensten innerhalb von Filialverbünden doch nicht zugelassen worden sei, spreche gerade nicht für eine generelle Erlaubnis, sondern sei alleine dem Umstand geschuldet, dass wegen der bestehenden Möglichkeit im Einzelfall kein Regelungsbedarf gesehen worden sei. Insofern habe der Gesetzgeber das Verfahren weder erschweren noch erleichtern wollen.

Auch dem Argument des Apothekers, dass allenfalls in ländlichen Gebieten der Bevölkerung dauerhaft weitere Wege als Folge einer Bündelung erspart werden sollten, folgten die Richter nicht – genauso wenig wie den Einwürfen, dass mit zunehmender Filialisierung das Interesse an derartigen Notdienstverlagerungen steige und dass Rezepturarzneimittel ja mittlerweile im Verbund hergestellt werden dürften. Die Grundentscheidung des Gesetzgebers, dass alle Apotheken als „Vollapotheken“ die Anforderungen der ApBetrO erfüllen mussten, gebe es nach wie vor, so die Richter.

Aus diesem Grund überzeuge auch die Behauptung nicht, dass eine Apotheke, die häufiger als andere Nachtdienste durchführt, eine bessere Versorgungsqualität biete. Was die vermeintlich bessere Abstimmung des Warenlagers der Hauptapotheke auf die Bereitschaftspraxis angehe, habe die Kammer zu Recht auf die normativ gebotene Vorratshaltung (§ 15 ApBetrO) verwiesen. „Wenn der Kläger weiter annimmt, eine Konzentration der Durchführung von Notdiensten würde eine verbesserte Arzneimittelversorgung ermöglichen, entspricht dieser Ansatz gerade nicht dem der Apothekenbetriebsordnung zugrundeliegenden Zielsetzung der sogenannten Vollapotheke.“

Alles in allem sahen die Richter eher betriebliche und wirtschaftliche Vorteile. Diesen könne jedoch entgegengehalten werden, dass die Gestaltung des Notdienstes kein Instrument sei, um die Wettbewerbssituation zwischen teilnehmenden Apotheken zu verändern, sondern darauf angelegt sein solle, die Belastungen und Nachteile, die die Teilnahme am Notdienst zwangsläufig mit sich bringe, möglichst gleichmäßig und somit möglichst wettbewerbsneutral auf alle Apotheken zu verteilen.

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