Apothekenbetriebsordnung

Filialen dürfen Notdienst bündeln

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Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) will Inhabern mehrerer Apotheken künftig mehr Flexibilität beim Notdienst einräumen. Laut Eckpunktepapier zur Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) soll der Notdienst einer Apotheke künftig von der Hauptapotheke oder einer Filiale übernommen werden können.

Die Landesapothekerkammern sollen über die zulässigen Entfernungen zwischen den notdiensthabenden Apotheken entscheiden. Das BMG nimmt damit Forderungen von Apothekern auf, die ihren Notdienst auf eine ihrer Apotheken konzentrieren wollten.

In Bayern und Thüringen hatte es entsprechende Streitigkeiten zwischen Apothekern und den Kammern gegeben. Um ein höchstinstanzliches Urteil zu erwirken, klagt die Thüringener Apothekerkammer derzeit gegen zwei ihrer Mitglieder vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Novelle der ApBetrO könnte den Richtern zuvorkommen.

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