Bundesverwaltungsgericht

Notdienst ist kein Wettbewerbsinstrument

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Wirtschaftliche und oder betriebliche Argumente reichen nicht aus, damit Inhaber mehrerer Apotheken den Notdienst von einer Betriebsstätte auf die andere übertragen können. Ende Mai hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass entsprechende Verbote der Apothekerkammer Thüringen rechtens sind. Die Gestaltung des Notdienstes sei kein Instrument, um die Wettbewerbssituation zwischen den teilnehmenden Apotheken zu verändern, heißt es in der schriftlichen Urteilsbegründung.

Den Richtern zufolge gibt es keine Veranlassung, „Verbundapotheken zur Erleichterung der betrieblichen Abläufe hinsichtlich des Notdienstes gegenüber Einzelapotheken zu bevorzugen“. Die Erlaubnis, den Notdienst routinemäßig zu übertragen, sei deshalb „praktisch ausgeschlossen“. Zwar werde dadurch die freie Berufsausübung der Inhaber mehrerer Apotheken beeinträchtigt. Dies sei aber durch sachliche Gründe - etwa dem Gebot der Gleichbehandlung der Apotheken - gerechtfertigt.

Die Richter folgten der Argumentation der Apothekerkammer, die bei einer Notdienstverlagerung die Entwicklung von Schwerpunktapotheken befürchtet: Bei einer Genehmigung würden die Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO)„zu einem generellen Befreiungstatbestand“ für die Notdienstverlagerung aus wirtschaftlichen oder betrieblichen Erwägungen, so die Richter: Dann könnten auch Apotheker ohne Filialen verlangen, ihre Notdienste auf andere Apotheken zu verlagern - „bis an die Grenze der Versorgungssicherheit“.

So entstünden Schwerpunktapotheken, die den Notdienst für viele Apotheken wahrnehmen würden. Diese Entwicklung würde den Richtern zufolge das in der ApBetrO angelegte System des wechselseitigen Notdienstes unter Einbeziehung aller Apotheken verändern. Sowohl Haupt- als auch Filialapotheken müssten als „Vollapotheken“ alle Anforderungen der ApBetrO nicht nur formal erfüllen, sondern auch tatsächlich wahrnehmen, so die Richter.

Dass mit der Novellierung der ApBetrO dauerhafte Befreiungen möglich werden könnten, schließen die Richter nicht aus: „Einer solchen Entwicklung mag der Gesetz- und Verordungsgeber den Weg bereiten; sie ist aber in der bisherigen Ausgestaltung der Apothekenbetriebsordnung nicht angelegt.“

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