Als ihr Vertretungsapotheker zum Dienst antritt, kommen einer Inhaberin aus Nordrhein-Westfalen massive Zweifel. Sein wirres Auftreten veranlasst sie dazu, ihn einige Tage später bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dort ist sie nicht die erste, wie sich herausstellt. Am Ende verliert der Kollege seine Approbation.
Im vergangenen Juni hatte eine Apothekerin ihren Kollegen bei der Bezirksregierung Münster angezeigt. In einer E-Mail schilderte sie, wie er wenige Tage zuvor im Rahmen einer Vertretungstätigkeit in ihrer Apotheke durch sein chaotisches und nicht vertrauenswürdiges Verhalten aufgefallen war: Er habe einen fahrigen, überdrehten Eindruck gemacht, weswegen sie zunächst in der Apotheke geblieben sei, da man sie ihm nicht allein überlassen habe könne. Seine Kundenansprache sei äußerst merkwürdig und sein Auftreten ungepflegt gewesen. Er habe hungrig gewirkt und angebissene Brote ihrer Mitarbeitenden im Pausenraum verspeist. Außendienstmitarbeiter habe er um Schokolade angebettelt.
Da sie und ihr Team sich sehr unwohl mit ihm gefühlt hätten, habe sie die zwei weiteren gebuchten Vertretungstage storniert und ihm gesagt, dass er nicht wiederkommen solle. Daraufhin habe sie abends mehrere Anrufe von ihm erhalten, welche sie nicht angenommen habe, und daraufhin eine Whatsapp-Nachricht mit Beleidigungen bekommen. Sie bat die Behörde zu prüfen, ob sein Gesundheitszustand die Tätigkeit als Apotheker überhaupt zulasse.
Schon zwei Wochen zuvor – genau an dem Tag, an dem sich die Vorfälle in der Apotheke ereigneten – hatte seine ehemalige Lebensgefährtin eine Mail an dieselbe Behörde geschickt. Sie gab an, dass sie ihren früheren Partner anzeigen wolle, weil er tablettensüchtig sei und sie verhindern wolle, dass eine Person wie er in einer Apotheke arbeite. Bereits im April hatte sie auch die Apothekerkammer informiert.
In einem Telefonat mit der Fachabteilung konkretisierte sie Anfang September ihre Angaben noch einmal und gab an, dass ihr früherer Partner ihr gegenüber selbst eingeräumt habe, ein Suchtproblem zu haben: Er müsse Beruhigungsmedikamente einnehmen, um seine innere Unruhe in den Griff zu bekommen. Die Sucht habe aber im Laufe ihrer Beziehung weiter zugenommen: Er habe bis zu fünf Packungen Zolpidem am Tag eingenommen. Bereits zweimal habe er eigenständig eine Entzugsklinik aufgesucht, die Behandlungen jedoch nach etwa einer Woche ohne Behandlungserfolg abgebrochen. Sie gehe nicht davon aus, dass er in der Lage sei, in seinem Zustand eine Apotheke zu führen.
Beiden Aussagen maß die Behörde große Bedeutung bei, denn die Details zeichneten für sie ein ziemlich klares Bild. Die mangelnde Konzentration, die Fahrigkeit, das sozial inadäquate Verhalten, die fehlende Kritikfähigkeit und die Getriebenheit ließen auf eine Suchtproblematik beziehungsweise psychische Erkrankung schließen. Dass er sogar tagsüber und im Dienst in einem solchen Zustand angetroffen wurde, seien plausible tatsächliche Anhaltspunkte und hinreichende Verdachtsmomente, die Anlass zu der Annahme geben, dass er in gesundheitlicher Hinsicht nicht zur Ausübung des Berufs geeignet sein könnte.
Erschwerend kam hinzu, dass er sich erst wenige Monate zuvor wegen Trunkenheit im Verkehr vor Gericht hatte verantworten müssen. Obwohl er Drogen und Medikamente eingenommen hatte – unter anderem Kokain, Opiate sowie Beruhigungsmittel – hatte er sich im November 2023 ans Steuer eines Autos gesetzt. Nicht nur, dass er mehrfach in starken Schlangenlinien fuhr – infolge seiner erheblichen Wahrnehmungsbeeinträchtigung hatte er beim Auffahren auf die Autobahn auch noch die Ausfahrt benutzt. Das Strafverfahren war zwar gegen Zahlung einer Geldbuße und Abgabe des Führerscheins vorläufig eingestellt worden, verstärkte nun aber noch einmal die Vorwürfe.
Die Behörde ordnete daher am 15. September „zur Klärung von Eignungszweifeln“ eine Untersuchung bei einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, Geriatrie, Suchtmedizin und forensische Psychiatrie an. Dabei wurde der Apotheker auf die Folgen einer fehlenden Mitwirkung hingewiesen – und auch auf die Absicht, aufgrund der im Strafverfahren bekannt gewordenen Einnahme von Kokain, Opiaten und Beruhigungsmitteln ein approbationsrechtliches Verfahren gegen ihn einzuleiten. Nicht nur von einem begründeten Aufklärungsbedarf war die Rede, sondern auch von Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung.
Doch der Apotheker ließ die gesetzte Frist verstreichen. Die Beschwerden der beiden Frauen seien Unwahrheiten, bloße Vermutungen oder völlig ungeprüfte Eingaben, argumentierte er, ohne sich substanziell mit den Vorwürfen auseinanderzusetzen. Die Behörde stufte dies als Weigerung ein und ordnete das Ruhen der Approbation an.
Das Verwaltungsgericht Münster (VG) hatte nichts zu beanstanden: Immerhin gehe es um die ordnungsgemäße Gesundheitsversorgung der Bevölkerung sowie den Schutz der Gesundheit der Patientinnen und Patienten und damit Rechtsgüter von höchstem Verfassungsrang. „Da die Ausübung der Approbation unteilbar ist, war die Ruhensanordnung das mildeste geeignete Mittel zur Klärung der Frage, ob der Antragsteller, dem als Apotheker im Gesundheitssystem der Bundesrepublik eine herausgehobene Verantwortungsposition zukommt, wegen einer Suchterkrankung zur Ausübung seines Berufs ungeeignet ist.“
Anders als beim Widerruf handele es nicht um eine endgültige Entscheidung, sondern um eine Präventionsmaßnahme zum Schutz der Allgemeinheit. „Im Gegensatz zum Widerruf der Approbation geht die Behörde bei Erlass einer Ruhensanordnung davon aus, dass die berufliche Eignung voraussichtlich nur vorübergehend nicht besteht beziehungsweise eine gesundheitliche Ungeeignetheit (noch) nicht endgültig feststeht.“
Dass der sofortige Vollzug angeordnet wurde und er seine Approbation mit einer Frist von zehn Tagen zurückgeben musste, war laut Gericht ebenfalls nicht zu beanstanden: „Der Gesundheitsschutz und die diesen Schutz bezweckende Anordnung des Ruhens der Approbation rechtfertigen es demnach auch, die Ruhensanordnung kurzfristig wirksam und vollziehbar werden zu lassen, um so ihrem Charakter als Präventivmaßnahme schnellstmöglich gerecht zu werden und überhaupt ermöglichen zu können.“
Das Oberverwaltungsgericht NRW (OVG) bestätigte die Entscheidung auf ganzer Linie. „Ein Suchtproblem und eine Tätigkeit als Apotheker mit einer herausgehobenen Verantwortungsposition im Gesundheitssystem sind nicht miteinander vereinbar, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Apotheker die verantwortungsbewusste und ordnungsgemäße Erfüllung seiner Pflichten als Apotheker vernachlässigt.“
Seine Einlassung, dass er seine Tätigkeit jahrelang beanstandungsfrei ausgeübt habe und es zu keinen Schäden gekommen sei, ändere nichts an den aktuellen Zweifeln an seiner gesundheitlichen Eignung. Die Aussagen der beiden Zeuginnen deuteten darauf hin, dass die Sucht beziehungsweise eine psychische Erkrankung fortbestehe und auch einen beruflichen Bezug aufweise. Dabei habe die Ruhensanordnung präventiven Charakter.
Laut § 8 Bundesapothekerordnung (BApO) kann das Ruhen der Zulassung bereits angeordnet werden, wenn es Zweifel an der gesundheitlichen Eignung zur Berufsausübung gebe und die Apothekerin oder der Apotheker sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
Zweifel seien nicht erst dann gegeben, wenn ein nach außen zutage getretenes Erscheinungsbild des Defektzustands von einiger Intensität und Auffälligkeit konkret festgestellt sei, so das OVG. Vielmehr genüge es, wenn glaubhafte, schlüssige Hinweise oder jedenfalls plausible tatsächliche Anhaltspunkte vorhanden seien, die Anlass zu der Annahme geben, der Apotheker sei in gesundheitlicher Hinsicht, etwa wegen einer Suchterkrankung, nicht mehr zur Ausübung des Berufs geeignet. „Da das Element der Unsicherheit bereits begrifflich dem Zweifel eigen sei, dürften die Anforderungen daran, wann hinreichende Verdachtsmomente vorliegen, nicht überspannt werden. Zweifel erforderten keine gesicherten Erkenntnisse, sondern setzten einen weiteren Aufklärungsbedarf – hier in Gestalt einer ärztlichen Untersuchung – voraus.“
Lediglich wenn die Vorwürfe willkürlich und aus der Luft gegriffen seien oder auf einer anonymen, nicht näher substantiierten Anzeige oder auf fadenscheinigen, in sich nicht schlüssigen Hinweisen beruhten, sei ein Einschreiten der Behörde nicht gerechtfertigt.
Und dann brach auch der letzte Versuch des Apothekers in sich zusammen: Er hatte argumentiert, die Behörde hätte ihn zunächst zur Vorlage eines ärztlichen Attestes als milderes Mittel auffordern müssen. „Eine solche Aufforderung war nicht erforderlich, weil es dem Antragsteller unbenommen blieb, ein solches auch ohne ausdrückliche Aufforderung vorzulegen, um die Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung schnellstmöglich auszuräumen. Tatsächlich hat er aber bis heute kein aussagekräftiges ärztliches Attest vorgelegt.“