Rezepturen

Apothekerin kämpft um Hautcremes

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Berlin -

Weil eine Apothekerin Hautcremes anbieten will, deren Bestandteile sich die Kunden selbst aussuchen können, zieht sie vor den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München. Die zuständige Behörde hatte den Vertrieb untersagt, weil es sich um Kosmetikprodukte handele und die Apothekerin daher gleich mehrfach gegen die entsprechende Verordnung verstoßen habe. Zumindest vorläufig soll das Verkaufsverbot aufgehoben werden, fordert die Apothekerin im Eilverfahren.

 

Die Inhaberin zweier Apotheken in Mittelfranken bot bis Herbst 2011 individuelle Hautcremes an: Vor Ort oder über das Internet konnten die Kunden zwischen drei Basiscremes, mehreren Wirkstoffen und drei Duftstoffen auswählen. Die Rezepturen wurden vor der Abgabe mit dem Namen des Kunden etikettiert.

Gestritten wird nun, ob die Cremes als Arzneimittel oder Kosmetika einzustufen sind. Die Auslegung hat weitreichende Folgen für die Apothekerin: Bei der Herstellung von Kosmetika müsste sie mit den Vorgaben der Guten Herstellungspraxis (GMP) Industriestandards befolgen. Sieht man in den Produkten dagegen individuelle Einzelrezepturen, greifen die Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). Unter anderem ist dann eine Prüfung nicht notwendig, wenn die Qualität durch das Herstellungsverfahren gewährleistet ist.

Im Oktober untersagte das zuständige Landratsamt der Apothekerin, ihre Kosmetikprodukte in den Verkehr zu bringen, und ordnete die sofortige Vollziehung an. Die Apothekerin habe mehrfach gegen die Kosmetikverordnung verstoßen, etwa bei den Kennzeichnungsvorschriften für Mindesthaltbarkeit und Bestandteile. Das sofortige Verbot sei notwendig, um Verbraucher vor möglichen Gesundheitsgefahren zu schützen, so die Behörde. Bei einer Probe sei für den Duftstoff Methyleugenol eine Überschreitung der zulässigen Höchstgrenze festgestellt worden, zudem seien Allergene nicht deklariert worden.

 

 

Die Apothekerin reichte daraufhin Klage beim Verwaltungsgericht Ansbach ein. Bei den Cremes handele es sich nicht um Kosmetika, sondern um individuelle Rezepturarzneimittel und um Präsentationsarzneimittel. Beinahe alle eingesetzten Wirkstoffe würden gegen Krankheiten wie Akne, Neurodermitis oder Psoriasis eingesetzt – darüber habe die Internetseite auch informiert. Der Kunde gebe die individuelle Rezeptur vor und wähle dabei naturgemäß keine Inhaltsstoffe aus, auf die er allergisch reagiere, so die Apothekerin. Die Herstellung erfolge nach Arzneibuchqualität.

Dem folgten die Ansbacher Richter im Eilverfahren nicht: Das Verbot sei rechtmäßig, vieles spreche dafür, dass es sich um Kosmetikprodukte handle. Für die Abgrenzung zum Arzneimittel sei entscheidend, wie das Produkt von Verbrauchern wahrgenommen werde – die Hautpflege stehe hier offensichtlich im Vordergrund.

Wann der VGH über die Beschwerde der Apothekerin entscheidet, steht noch nicht fest. Auch ein Termin im Hauptsacheverfahren steht noch aus.

 

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