Formfehler

Retax ausgeschlossen

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Berlin -

Wer suchet, der findet – scheint das Motto einiger Krankenkassen zu sein, um Apotheken um den Erstattungsbetrag zu bringen. Nullretaxationen wegen Formfehlern sind keine Seltenheit. Seit Juni vergangenen Jahres sollen die Änderungen und die Neufassung des Rahmenvertrags den Apothekern den Rücken stärken und Retaxationen vermeiden. Ein Überblick, was eigentlich als Retax-Grund tabu ist. Am Ende bleibt einiges Auslegungssache.

In der Vergangenheit führten unnötige und unbedeutende Formfehler zu Retaxationen. Beanstandungen zu Fehlern, die sich weder auf die Wirtschaftlichkeit noch auf die Arzneimittel- und Therapiesicherheit auswirken, sind seit Juni 2016 nicht mehr zulässig. So dürfen einzelne fehlende Angaben des Arztes oder eine andere Schreibweise kein Grund sein, ein ordnungsgemäß beliefertes Rezept zu retaxieren.

Zu den unbedeutenden Formfehlern gehören zum Beispiel:

  • Aut-idem handschriftlich gesetzt: Wird ein maschinell bedrucktes Rezept mit einem handschriftlich aufgebrachten Aut-idem-Kreuz in der Apotheke eingelöst, besteht, wenn kein Verdacht auf eine Manipulation besteht, keine Prüfpflicht seitens der Apotheke. Laut § 3 Absatz 1 ist eine Retaxation nicht gerechtfertigt wenn „die Apotheke bei handschriftlicher Eintragung des 'aut idem' Kreuzes durch den Arzt das von diesem verordnete Arzneimittel abgibt“. Zudem fordert der Rahmenvertrag keine Gegenzeichnung des Kreuzes durch den Arzt. Einzig die regionalen Lieferverträge der Primärkassen können den Absatz aushebeln.

  • altes IK-Kennzeichen der Krankenkasse: Nach der Umstellung der Kassen-IK wurde die Kennung als Retax-Grund genutzt, auch hier schließt das Gesetz eine Beanstandung aus wenn „die Apotheke ein Arzneimittel zu Lasten einer Krankenkasse mit einem veralteten Kassen-IK abgibt“.

  • Sonderkennzeichen oder Vermerk fehlen: Machen Apotheken im Falle einer Akutversorgung, pharmazeutischer Bedenken oder bei Nichtverfügbarkeit von Import- oder Rabattarzneimitteln von der Sonder-PZN Gebrauch und dem dazugehörigen Faktor Gebrauch ist ein handschriftlicher Vermerk nicht zwingend erforderlich. Das Gesetz schließt eine Retaxation aus wenn die Apotheke: „(1) entweder nur das vereinbarte Sonderkennzeichen oder (2) nur einen Vermerk auf der Verordnung aufträgt oder (3) im Fall, dass Vermerk und Sonderkennzeichen auf der Verordnung fehlen, einen objektivierbaren Nachweis im Beanstandungsverfahren erbringt.“

  • Vermerk Duplikat: Lange Zeit erhielten Apotheken Kürzungen, wenn statt Wiederholungsverordnung der Vermerk Duplikat vorgenommen wurde. Dies trat auf, wenn Patienten ihre Verschreibung zum Beispiel verloren hatten. Dieser unbedeutende Formfehler kostet nun kein Geld mehr; „bei Verlust der Originalverordnung eine erneute Originalverordnung erfolgt, wobei ein die doppelte Verordnung kennzeichnender Aufdruck (z. B. Duplikat) dann unschädlich ist“.

  • Arztstempel nicht vollständig: Fehlt der Vorname des Arztes oder Adressbestandteile im Stempel darf nicht mehr retaxiert werden, wenn für die Apotheke und Krankenkasse der ausstellende Arzt eindeutig erkennbar ist. Fehlt die Telefonnummer oder ist nicht lesbar, darf geheilt werden.

  • Arztunterschrift nicht leserlich: Ist die Unterschrift des Arztes zwar unleserlich, aber erkennbar keine Paraphe oder ein anderes Kürzel ist, ist dies zulässig.

  • Gebührenstatus falsch vom Arzt angekreuzt: Hat der Mediziner fälschlicherweise das Kreuz im Feld „gebührenfrei“ gesetzt und der Apotheker durch die Kennzeichnung keine Zuzahlung kassiert, darf dies nicht retaxiert werden, wenn „die Apotheke eine vom Arzt fälschlicherweise als 'gebührenfrei' gekennzeichnete Verordnung ohne Einbehaltung einer Zuzahlung abgibt“.
  • Kreuze beim T-Rezept: Ärzte müssen auf der Verordnung drei Felder ankreuzen, zulässig ist dies maschinell und handschriftlich. Der Mediziner bestätigt mit dem Kreuz das Einhalten jeglicher Sicherheitsbestimmungen und das Aushändigen des Informationsmaterials an den Patienten. Zudem dient das dritte Kreuz der Kennzeichnung der Anwendung in Off-Label oder In-Label. In der Vereinbarung heißt es: Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung, „wenn die erforderliche Kennzeichnung durch Ankreuzen handschriftlich durch den Arzt erfolgt“ oder „die erforderliche Kennzeichnung durch Ankreuzen verrutscht, aber zuordnungsfähig ist“.
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