Kasse kennt keine Gnade

Retax: Fehlendes „Dj“ bei Hochpreisern

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Berlin -

Seit 1. November 2020 gilt die verpflichtende Angabe der Dosierung auf dem Rezept sowohl bei Muster-16-Format als auch Privatrezept. Eigentlich sollten damit mögliche Informationslücken zwischen Arzt/ Ärztin, Patient/ Patientin und der Apotheke geschlossen werden. Aktuell scheint es jedoch, dass fehlende Dosierungsangaben den Krankenkassen vor allem bei Hochpreisern als Vorwand für Nullretaxationen dienen. Was gilt es zu beachten?

In der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) in § 7 ist geregelt, dass die Dosierung bei Rx-Medikamenten auf dem Rezept angegeben werden muss. Zudem muss die entsprechende Angabe in jeder Verordnungszeile zum Medikament stehen. Eine Dosierangabe für alle Arzneimittel reicht nicht aus. Liegt ein Medikationsplan oder eine schriftliche Anweisung zur Einnahme für das verordnete Arzneimittel vor, darf der Arzt/die Ärztin mittels „Dj“ darauf hinweisen.

Fehlt die Dosieranleitung, darf die Apotheke ergänzen:

  • in dringenden Fällen, wenn der/die Ärzt:in nicht erreichbar ist
  • Hinweis auf Medikationsplan/ schriftliche Anweisung auch ohne Rücksprache, wenn Angaben zweifelsfrei bekannt
  • „bei Bedarf“ sollte aus Gründen der Arzneimittelsicherheit präzisiert werden

Ausnahme BtM-Rezept

Für BtM-Rezepte reicht die Angabe „Dj“ nicht aus. Neben den standardmäßigen Patienten- und Arztangaben muss die Verordnung zwangsläufig eine eindeutige Arzneimittelbezeichnung in Art und Menge sowie eine Gebrauchsanweisung enthalten. Bei BtM-Pflastern muss die Beladungsmenge angegeben werden, insofern diese sich nicht aus der Produktbezeichnung ableiten lässt.

Achtung: Das Abzeichnen der Ergänzung nicht vergessen! Das Datum muss nur angegeben werden, wenn die Korrektur nicht am Tag der Abgabe vorgenommen wurde. Das Kürzel „Dj“ darf die Apotheke aber nicht aufbringen. Stattdessen muss die korrekte Dosierung oder ein schriftlicher Vermerk, der auf einen Medikationsplan verweist, auf dem Rezept einen Platz finden.

Retax: Wie lange hat die Kasse Zeit?

Für die Rechnungsprüfung von Rezepten, die bereits in der Abrechnung sind, gilt für Ersatzkassen eine Frist von zwölf Monaten. Eine mögliche Retax muss innerhalb dieses Zeitraumes erfolgen. Geregelt wird diese Frist durch den Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen:

„Die bei der Rechnungsprüfung festgestellten rechnerisch und sachlich unrichtig angesetzten Beträge werden von den Ersatzkassen innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Kalendermonats berichtigt, in dem die Lieferung erfolgte. Hierzu gehören neben den rechnerischen und sonstigen offenbaren Unrichtigkeiten auch Taxdifferenzen und die Summe zurückgegebener Rezepte auch von Fremdkassen (Irrläufer).“

Drei Monats-Frist

Die Apotheke hat jedoch im Gegensatz zur Kasse nur drei Monate nach Retax-Eingang Zeit, um Einspruch zu erheben: Entweder durch die Apotheke selbst oder über den zuständigen Mitgliedsverband des DAV.

Ersatzkassen müssen den erfolgten Einspruch dann wiederum innerhalb von drei Monaten nach Eingang prüfen. Werden die gesetzten Fristen überschritten, gelten Taxdifferenzen oder Einsprüche als anerkannt. Laut Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen können Rechnungskorrekturen somit erst erfolgen, wenn Taxbeanstandungen anerkannt sind oder der Einspruch durch die Ersatzkasse zurückgewiesen wurde.

Achtung: Anders sieht es bei den Primärkassen aus, es gilt der jeweilige Regionalvertrag.

Die Krux: Rezepte mit fehlender Dosierangabe werden im Abrechnungssystem nicht als „falsch“ gelistet. Ist das Rezept einmal durchgerutscht und bereits in der Abrechnung, hat die Apotheke kaum Korrektur-Chancen. Erst wenn die Kasse retaxiert, besteht die Möglichkeit, Einspruch zu erheben.

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