Rezeptkorrektur

Retaxfalle: Sticker ja, Tipp-Ex nein

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Berlin -

Es kommt immer wieder vor, dass Rezepte neu bedruckt werden müssen. Häufig unterläuft während des Druckes selbst ein Fehler: Beispielsweise wurde ein falsches Präparat ausgewählt. In diesem Fall muss die Verordnung neu bedruckt werden. Darf die Apotheke die Korrektur per Tipp-Ex vornehmen? Oder sind nur Sticker zum Überkleben des Falschdruckes möglich?

Wenn Tax-Zeilen korrigiert werden müssen, kann dies auf unterschiedliche Art und Weise erfolgen. Der einfachste Weg ist das Streichen einer kompletten Zeile. Dies ist jedoch nur möglich, wenn ein Arzneimittel nicht abgegeben wird. Wurde aber ein falsches Präparat oder eine falsche Größe auf das Rezept gedruckt, wird das erneute Bedrucken fällig.

Null-Retax durch Tipp-Ex

Der Korrekturroller sollte nicht mehr angewendet werden. Denn auf einem Rezept hat Tipp-Ex bereits seit 2012 nichts mehr zu suchen. Apotheken, die dennoch einen Fehldruck mit der weißen Rolle korrigieren, riskieren eine Null-Retaxation.

Welcher Sticker darf es sein?

Fehler auf rosa Rezepten können mittels Spezialetiketten korrigiert werden. Die Aufkleber sind auf der Innenseite geschwärzt, so ist ein Durchscheinen des Fehldrucks beim Scannen im Abrechnungszentrum nicht möglich. Die Korrekturaufkleber sollten untrennbar mit der Verordnung verbunden sein und dem Muster der technischen Anlage 2 entsprechen.

Achtung: Einmal aufgeklebt kann der Sticker nicht mehr ohne Weiteres entfernt werden. Kommt es dennoch erneut zu einem fehlerhaften Druck, ist der bereits aufgeklebte Sticker auf dem Rezept zu lassen und mittels neuem Aufkleber zu überdecken. Die erneute Bedruckung muss eindeutig lesbar sein.

Wichtig: Der aufgeklebte Sticker muss die Felder BVG (Bundesversorgungsgesetz oder Bundesentschädigungsgesetz), Hilfsmittel, Impfstoff, Sprechstundenbedarf und Begründungs-Pflicht frei lassen. Ohne diese Aussparung kann die Krankenkasse retaxieren.

Was muss abgedeckt sein?

Der Sticker muss IK-Nummer, Zuzahlung, Gesamtbrutto und die drei Taxzeilen für Arzneimittel, Hilfsmittel und Heilmittel-Nummer und den Faktor verdecken. Die Korrektur durch erneutes Bedrucken muss von dem/der Apotheker:in abgezeichnet werden. Ähnlich einer amtlich beglaubigten Urkunde muss die Unterschrift über dem Korrekturetikett und dem Rezept erfolgen. Empfohlen wird das Abzeichnen in der rechten unteren Ecke des Rezeptstickers. Sollte es aufgrund fehlender Signatur zum Retax kommen, so darf die Unterschrift im Einzelfall nachgeholt werden.

Fazit: Einzig erlaubtes Korrekturmittel ist der Sticker. Anpassungen außerhalb des Tax-Feldes sollten lediglich mittels Durchstreichens erfolgen. Von Tipp-Ex oder anderen Korrekturmitteln sollte bei falsch bedruckten Rezepten abgesehen werden.

Datum falsch gedruckt, was nun?

Schwieriger sieht es bei einem Fehldruck des Abgabedatums aus oder wenn eine andere Apotheke die Verordnung bereits bedruckt, aber nicht beliefert hat. Der Aufkleber kann in dem Fall nicht verwendet werden. Besser: Falsches Abgabedatum durchstreichen und das richtige Datum handschriftlich, inklusive Begründung nachtragen.

Wurde das zulässige Abgabedatum überschritten, kann in Einzelfällen dennoch abgerechnet werden: Wenn Lieferengpässe bestehen oder Einzelimporte sowie individuelle Anfertigungen wie Hyposensibilierungen bestellt werden. Mitunter kann auch das Einholen von Genehmigungen länger dauern und zu Fristüberschreitungen führen. In dem Falle sollte ein entsprechender Vermerk zum Retax-Schutz auf das Rezept geschrieben werden.

Fazit: Korrekturen müssen aus Sicht der Kostenträger so vorgenommen werden, dass die Kasse erkennen kann, was geändert wurde.

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