Erstattungsfähige Ausnahmen

Retaxfalle: Rezeptur mit Harnstoff, Nystatin & Co. für Erwachsene

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Berlin -

Zum Apothekenhandwerk gehört die Herstellung von Individualrezepturen dazu. Nicht selten werden auch für Erwachsene Rezepturen verordnet, die neben verschreibungspflichtigen Substanzen auch solche enthalten, die nicht zwingend per Rezept verordnet werden müssen. Die Abrechnung kann dann einige Stolperfallen bergen. Die Ausnahmen der erstattungsfähigen Rezeptursubstanzen sind in der OTC-Liste festgehalten. Was muss bei Harnstoff, Nystatin & Co. beachtet werden?

Rezepturen ohne Rx-Bestandteile sind für Erwachsene ab dem 18. Geburtstag nicht zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnungsfähig. Aber: Die Verordnung dieser Arzneimittel ist ausnahmsweise zulässig, wenn die Arzneimittel bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten und in der OTC-Übersicht (Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie) gelistet sind.

Achtung: Hier gilt die erweiterte Prüfpflicht: Hat der Arzt oder die Ärztin eine Diagnose auf dem Rezept vermerkt, so muss die Apotheke anhand der Anlage I prüfen, ob diese zu den verordnungsfähigen Ausnahmen gehört. Ist keine Diagnose angegeben, entfällt die Prüfpflicht.

Beispiele der Erstattungsfähigkeit verschreibungsfreier Rezepturbestandteile gemäß OTC-Übersicht:

Verschreibungsfreie Antihistaminika

  • nur bei schwerer rezidivierender Urtikaria
  • nur bei schwerwiegendem anhaltendem Juckreiz
  • nur bei schwerwiegender persistierender allergischer Rhinitis, bei der eine topische nasale Behandlung mit Glukokortikoiden nicht ausreicht

Verschreibungsfreie Antimykotika

  • nur bei Pilzinfektionen im Mund- und Rachenraum

Nystatin

  • nur oral, zur Behandlung von Mykosen bei immunsupprimierten Patienten

Weitere erstattungsfähige Ausnahmesubstanzen finden sich in der OTC-Liste.

Anders ist die Rechtslage bei Rezepturen mit Rx-Bestandteilen: Diese können für Erwachsene zulasten der GKV abgerechnet werden, wenn sie ärztlich verordnet sind. Dafür reicht die Verarbeitung mindestens einer verschreibungspflichtigen Substanz in der Rezeptur aus.

Auf Prüfpflicht achten

Ob beziehungsweise unter welchen Bedingungen eine Substanz verschreibungspflichtig ist, findet sich in Anlage 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV). Im Ersatzkassenvertrag ist nur eine Prüfpflicht auf nicht verschreibungspflichtige Rezepturverordnungen festgelegt (§ 5 Abs. 1 vdek-Liefervertrag). Die Prüfung der Verordnungsfähigkeit liegt im Grundsatz beim Arzt oder der Ärztin, aber bei Primärkassen gilt es abzuklären, ob nach dem jeweiligen regionalen Liefervertrag eine Prüfpflicht besteht.

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