Korrekte Umsetzung auf dem Rezept

Retaxfalle: Zuzahlung in der Schwangerschaft

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Berlin -

Reicht eine werdende Mutter ein Rezept in der Apotheke ein, so bedarf es nicht nur einer sorgfältigen Beratung zum verordneten Mittel, auch die einwandfreie Einhaltung der Rezeptformalien muss – wie immer – geprüft werden. Anderenfalls droht eine Retax. Eine Schwangerschaft befreit nämlich nicht automatisch von der gesetzlichen Zuzahlungspflicht, auch wenn dies häufig angenommen wird. Ob zugezahlt werden muss oder nicht, hängt davon ab, ob die Erkrankung bereits vor der Schwangerschaft bestand oder mit ihr im Zusammenhang steht.

Noch immer hält sich das Gerücht, Schwangere seien grundsätzlich von der gesetzlichen Zuzahlung befreit. Dies gilt allerdings nur für Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, wenn die Leistungen bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung erbracht werden.

Fallen im Rahmen einer Behandlung Mehrkosten an, muss die werdende Mutter diese leisten, denn der Paragraph 35 SGB V sieht für Schwangere im Fall von Festbetragsaufzahlungen keine Ausnahme vor.

Paragraph 24e entscheidet

Geregelt wird die Versorgung im Sozialgesetzbuch (SGB) V unter dem Paragraph 24e.

Wird also durch die Schwangerschaft beispielsweise Diabetes ausgelöst, übernimmt die Krankenkasse die gesetzliche Zuzahlung für die notwendigen Medikamente. Ebenfalls werden Nadeln und Teststreifen bei dem sogenannten Gestationsdiabetes erstattet.

Dass ein jeweiliges Medikament oder Hilfsmittel im Rahmen der Schwangerschaft verordnet wird, muss von ärztlicher Seite her auf dem Rezept sichtbar gemacht werden. Dazu reicht es, dass das Rezept als „gebührenfrei“ ausgestellt wird. Weitere Erläuterungen sind dann nicht mehr notwendig. In der Apotheke besteht außerdem keine Prüfpflicht zur Gebührenbefreiung.

Änderungen bestätigen lassen

Wurde es aber versehentlich vergessen, das Kreuz auf das Feld für „gebührenfrei“ zu setzen, hat die Apotheke die Möglichkeit, mit dem behandelnden Arzt oder der Ärztin Rücksprache zu halten und kann eine Änderung vornehmen. Diese muss dann auf dem Rezept mit Datum, Kürzel und bestenfalls mit einer Begründung, wie „Schwangerschaft besteht“ oder „Gravida" versehen werden.

Das Abklären, ob die Erkrankung mit der Schwangerschaft im Zusammenhang steht oder nicht, ist entscheidend. Einige Krankenkassen verlangen sogar ein Gegenzeichnen der Änderung durch den behandelnden Arzt oder die Ärztin, denn nur er oder sie kann entscheiden, ob die Erkrankung durch die Schwangerschaft verursacht wurde oder nicht.

Zuzahlung bei Grunderkrankung

Anders verhält es sich, wenn die werdende Mutter auch schon vor der Schwangerschaft beispielsweise an Diabetes erkrankt war: In diesem Fall muss sie für die benötigten Arzneimittel wie gewohnt die Zuzahlung leisten. So kann es eben auch vorkommen, dass Schwangere bei Vorlegen mehrerer Rezepte bei einer Verordnung die Zuzahlung leisten müssen und bei einer weiteren wiederum nicht.

Gleiches gilt bei Allergie oder Grippe. Angenommen, die Schwangere erkältet sich und muss antibiotisch behandelt werden, steht dies ebenfalls nicht im Zusammenhang mit der Schwangerschaft: Die Frau muss die Zuzahlung leisten, vorausgesetzt sie ist nicht grundsätzlich von der Zuzahlung befreit oder hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.

OTC-Ausnahmeliste beachten

Für Schwangere gelten ausnahmslos die grundsätzlichen Vorgaben der Arzneimittelrichtlinie. Demnach kann auch für werdende Mütter nicht alles zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden. So können beispielsweise Mineralstoffe und andere OTC-Präparate auch nur entsprechend der in der OTC-Ausnahmeliste festgelegten Kriterien erstattet werden. Hier geht es oft um Eisenprärate, die verordnet werden, wenn im Rahmen einer Schwangerschaft ein Eisenmangel nachgewiesen werden konnte.

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