In Ausnahmefällen dürfen Apotheker:innen Versicherte mit ihrer Dauermedikation auch ohne Rezept versorgen. Einen Anspruch haben Chroniker:innen jedoch nicht. Zudem gibt es einiges zu beachten. Die FAQ liefern einen Überblick.
Hier gibt es die FAQ für APOTHEKE ADHOC Plus-Nutzer:innen auch zum Ausdrucken!
Verschreibungspflichtige Arzneimittel können im Rahmen der Anschlussversorgung nach § 48a Arzneimittelgesetz seit dem 2. Juli abgegeben werden. Die Entscheidung, ob Versicherte ohne gültiges Rezept versorgt werden, obliegt Apotheker:innen, die zum Personal der Apotheke gehören. Durch sie muss auch die Abgabe erfolgen. PTA können somit keine verschreibungspflichtigen Arzneimittel im Rahmen der Anschlussversorgung abgeben.
Eine Anschlussversorgung kann erfolgen, wenn eine bestehende Dauermedikation nachweislich über mindestens drei Quartale ärztlich oder zahnärztlich verordnet wurde und die Fortführung der Anwendung keinen Aufschub erlaubt. Als Nachweis können beispielsweise in der ePA gespeicherte Daten dienen oder die Dokumentation in der Kundenkarte. Bringen Versicherte nur eine leere Packung mit in die Apotheke, genügt dies nicht als Nachweis.
Bei der Anschlussversorgung handelt es sich um eine einmalige Versorgung. Eine erneute Abgabe desselben Arzneimittels ist erst dann wieder möglich, wenn Betroffene zwischenzeitlich eine weitere ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung vorgelegt haben.
Apotheker:innen dürfen mit der kleinsten in der Apotheke vorrätigen Packung versorgen. Dabei muss es sich nicht um die kleinste im Markt befindliche Packungsgröße handeln, sondern um die kleinste in der Apotheke vorrätige Packung.
Wirkstoff und Stärke müssen in Bezug auf das zuletzt abgegebene Arzneimittel identisch sein, heißt es von der Abda. Versicherte können mit einem wirkstoffgleichen Arzneimittel versorgt werden. Das bedeutet, dass das austauschbare Arzneimittel in Wirkstärke und Packungsgröße übereinstimmen muss, für dasselbe Anwendungsgebiet zugelassen sein muss und die Darreichungsform als gleich oder austauschbar gilt. Die Substitutionsausschlussliste findet laut Abda formal in diesem Zusammenhang keine Anwendung, kann aber als Anhaltspunkt, ob ein Austausch konkret möglich ist, berücksichtigt werden.
Nicht abgegeben werden dürfen im Rahmen der Anschlussversorgung:
Die Beratung erfolgt nach § 20 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). Versicherte müssen vor allem darauf hingewiesen werden,
Apotheken müssen die Rx-Abgabe ohne Rezept in der ePA dokumentieren. Festzuhalten sind: Arzneimittel, Wirkstoff, Wirkstärke, Packungsgröße, Charge sowie Abgabedatum. Zudem muss eine Dosierungsanweisung ausgehändigt werden, wenn Betroffene keine ePA haben. Außerdem muss die Abgabe in der Apotheke dokumentiert werden. Dazu sind der Name der betroffenen Person, das Geburtsdatum sowie die Kontaktdaten festzuhalten.
Die Anschlussversorgung ist eine Selbstzahlerleistung. Versicherte zahlen somit das Arzneimittel aus eigener Tasche. Ein Rezept kann im Anschluss nicht nachgereicht werden, da es sich bei einer Arzneimittelabgabe nach § 48a nicht um eine Kassenleistung handelt.
Apotheken können eine Gebühr von bis zu 5 Euro inklusive Mehrwertsteuer berechnen. Der Betrag ist von den Versicherten zu zahlen. Grundlage ist die ergänzende Verordnung zur Änderung der Arzneimittelpreisverordnung.