Die Bestellung der Grippeimpfstoffe für die kommende Saison ist bereits erfolgt. Deadline ist in der Regel der 31. März, doch auch in diesem Jahr wurde die Frist verlängert. Das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) stellte Anfang des Jahres fest: Versorgungsengpässe sind vorprogrammiert, da die Zahl der Vorbestellungen und der ermittelte Bedarf signifikant voneinander abweichen. Apotheken, die impfen, dürfen in solchen Situationen Impfstoffe unter Einhaltung von bestimmten Vorgaben untereinander austauschen. Ein Überblick.
Werden Impfstoffe bestellt, um vor der Grippesaison möglichst viele Patientinnen zu immunisieren, bleibt für jede Apotheke die Problematik des Verwurfs. Denn Apotheken tragen das wirtschaftliche Risiko und bekommen keine Rückerstattung für Grippeimpfstoffe, die von den Praxen nicht abgerufen oder in der Apotheke nicht selbst verimpft werden. Daher sollten die Retourenregelungen der Hersteller im Blick behalten werden. Apotheken sind zudem im Hinblick auf die Impfstoffbestellungen der Arztpraxen nicht verpflichtet, auf eigenes wirtschaftliches Risiko Impfstoffe zu ordern.
„Häufig sind Impfstoffe von Lieferengpässen betroffen, deshalb sind sie für uns Apotheker ein wertvolles Gut“, erklärt Dr. Nojan Nejatian, Inhaber der Heegbach-Apotheke in Hessen. „Deshalb bin ich ein Befürworter des Austausches untereinander.“
Heißt konkret: Wurde zu viel bestellt oder übersteigt die Nachfrage die Bestellungen, so können Apotheken sich untereinander aushelfen – unter Berücksichtigung von § 17 Abs. 6c Apothekenbetriebsordnung. Hier ist der Arzneimittelbezug zwischen Apotheken geregelt.
Zunächst heißt es: „Apotheken dürfen von anderen Apotheken keine Arzneimittel beziehen.“
Aber: Satz 1 wird nicht angewendet auf Arzneimittel:
Achtung: Werden Arzneimittel von Apotheken bezogen oder von diesen an andere Apotheken weitergegeben, muss zusätzlich die Chargenbezeichnung des jeweiligen Arzneimittels dokumentiert und auch dem Empfänger mitgeteilt werden.
„In Ausnahmefällen dürfen Impfstoffe also untereinander getauscht werden“, erklärt er. „Es darf keine Einkaufsgemeinschaft beziehungsweise ein Geschäft daraus werden.“ Denn: Apotheken sind keine Großhändler. Sie dürfen sich nicht gegenseitig beliefern, um regulären Handel zu treiben.
Es gebe auch noch die Variante: „Hat eine Apotheke eine Großhandelserlaubnis, ist ein Aushelfen gar kein Problem.“ Generell sei ein Austausch zu befürworten. „Das ist eine gute Aktion, weil es hilft, die Herdenimmunität aufrechtzuerhalten“, so Nejatian.
In dieser Folge unserer Videoreihe geht es um Prozess-Optimierung: Wie lassen sich Bestellprozesse in Apotheken effizienter gestalten – wirtschaftlich, praxistauglich und softwaregestützt? Mit dieser Frage beschäftigt sich PKA Anja Löst.
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Transkripte der 5-teiligen Videoreihe
Teil 1 “Handelsspannenausgleich”
Teil 2 “Bestellprozesse”
Teil 3 "Bestellungen bündeln"
Teil 4 “Wirtschaftlich bestellen”
Teil 5 “Kommunikation am HV”

