Neue Leistungen

ApoVWG: Muss der Versicherungsschutz angepasst werden?

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Berlin -

Das Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) erlaubt Apotheken nun, Leistungen zu erbringen, die bislang Arztpraxen vorbehalten waren. „Selbstverständlich müssen dafür bestimmte Bedingungen erfüllt werden. Hier wird üblicherweise von Fortbildungen und weiterem Raumbedarf gesprochen“, sagt Versicherungsexperte Michael Jeinsen. „Aber genauso wichtig ist die Überprüfung und oft auch eine entsprechende Anpassung des Versicherungsschutzes“, betont er.

„Mit Leistungsausweitungen wachsen immer auch die Risiken“, erklärt Jeinsen. „Mehr Impfungen und neue pDL sowie venöse Blutentnahmen kommen ebenso hinzu wie die Abgabe von verschreibungspflichtigen Medikamenten ohne Rezept.“ All das vergrößere das Haftungsrisiko von Apotheken. „Erfahrungsgemäß haben viele Apotheken aber noch immer einen Haftungsschutz mit niedrigen Versicherungssummen von drei bis zehn Millionen Euro“, betont Jeinsen.

„Die Mindestsumme sollte aber aus heutiger Sicht bei mindestens 15 Millionen Euro liegen“, macht er deutlich. „Wem das zu hoch erscheint, der mag bedenken, dass bei einer Privathaftpflicht mittlerweile 50 Millionen Euro Standard sind. Und beim Kfz sind 100 Millionen Euro inzwischen ‚normal‘“, so der Versicherungsexperte.

Mehr noch: „Inhaber, die Impfungen oder Blutentnahmen an PTA delegieren, sollten bedenken, dass sie als eingetragener Kaufmann auch für Fehler von Angestellten haften“, erklärt Jeinsen. „Notfalls mit ihrem Privatvermögen, falls die versicherten Haftpflichtsummen dafür nicht ausreichen.“ Außerdem wichtig: „Einige Millionen mehr Haftungssumme kosten meist weniger als ein gutes Abendessen.“ Deshalb ergebe es absolut Sinn, „deutlich aufzurüsten“.

Sprengt neue Ausstattung die Inhaltsversicherung?

Und falls die Apotheke für neu eingeführte Leistungen zusätzliche Räume anmiete, dann sollte das unbedingt der Versicherung oder dem Versicherungsberater gemeldet werden. „Denn nur wenn diese der Versicherung bekannt sind, sind sie auch rechtsverbindlich versichert“, so Jeinsen.

Obendrein könne die Einrichtung neuer Räume den Rahmen der Inhaltsversicherung vieler Apotheken sprengen. „Denn die meisten Inhaltsversicherungen – mitunter auch Inventar- oder Werteversicherung genannt – basieren auf einem festgeschriebenen Apothekenwert“, erklärt er. Werde dann im Schadensfall festgestellt, dass dieser Wert durch die Neuanschaffungen zu niedrig angesetzt ist, liege eine Unterversicherung vor.

„Der Versicherer kann seine Zahlungen entsprechend kürzen. Deshalb gehört die Inhaltsversicherung bei jedem Umbau, einer größeren Neuanschaffung oder eben bei Leistungserweiterungen automatisch auch auf den Prüfstand“, appelliert er. Einzige Ausnahme: „Policen, die auf Unterversicherungsklauseln explizit verzichten, denn bei diesen Spezialkonzepten wird kein individueller Apothekenwert ermittelt.“

Apotheken für Internetkriminelle attraktiv

Ein anderes Problem sei die Attraktivität der Gesundheitsdaten. „Apotheken speichern diese und im Darknet sind sie heiß begehrt“, so Jeinsen. „Es ist also zu erwarten, dass Apotheken, die mit neuen Leistungen werben, stärker ins Visier von Cyberkriminellen geraten“, warnt er. Damit sei es höchste Zeit für eine apothekengerechte Cyberpolice – „falls noch keine abgeschlossen wurde.“ Und wenn: „Dann muss diese auch die 72-Stunden-Frist der DSGVO erfüllen und entsprechend Datenrechtsanwälte und IT-Forensiker für ihre Apothekenkunden vorhalten.“

Etwas spekulativ, aber wohl nicht wirklichkeitsfremd sei laut Jeinsen eine weitere Risikoprognose: „Die Abgabe von verschreibungspflichtigen Medikamenten ohne Rezept könnte Trickbetrüger anlocken. Inhaberinnen und Inhaber sollten daher ihre Versicherung fragen, ob Trickbetrug und Rezeptfälschung mitversichert sind.“

Zudem stelle sich die Frage, ob mit der rezeptfreien Abgabe von Rx-Präparaten das Retax-Risiko steige. „Da es einige Versicherungen gibt, die Aut-idem- und Rx-Fälschungs-Retax mitversichern, können Apotheken das finanzielle Risiko von Retaxationen zumindest im Hochpreisersegment etwas reduzieren“, schlägt Jeinsen vor.

Versicherungen machen das Leben leichter

„Inhaber mit einem explizit apothekenspezifischen Versicherungsschutz dürften deutlich weniger Stress bei der Anpassung ihrer Absicherung haben“, erklärt Jeinsen. „Denn bei diesen Konzepten werden üblicherweise neu hinzukommende apothekentypische Risiken im Rahmen von Update- und Innovationsklauseln automatisch in den Versicherungsumfang aufgenommen.“ Im konkreten Fall sollte dies aber dennoch immer überprüft werden, sagt er.

Wer dagegen Absicherungskonzepte für Handelsunternehmen nutze, müsse mit deutlich mehr Aufwand rechnen. „Da ein apothekenspezifischer Schutz grundsätzlich empfehlenswert ist, kann das ApoVWG auch ein Anlass sein, um die Absicherung auf eine branchengerechte Lösung umzustellen“, so Jeinsen.

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