Impfstoffe: Austausch zwischen den Apotheken 23.06.2026 13:46 Uhr
Die Bestellung der Grippeimpfstoffe für die kommende Saison ist bereits erfolgt. Deadline ist in der Regel der 31. März, doch auch in diesem Jahr wurde die Frist verlängert. Das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) stellte Anfang des Jahres fest: Versorgungsengpässe sind vorprogrammiert, da die Zahl der Vorbestellungen und der ermittelte Bedarf signifikant voneinander abweichen. Apotheken, die impfen, dürfen in solchen Situationen Impfstoffe unter Einhaltung von bestimmten Vorgaben untereinander austauschen. Ein Überblick.
Werden Impfstoffe bestellt, um vor der Grippesaison möglichst viele Patientinnen zu immunisieren, bleibt für jede Apotheke die Problematik des Verwurfs. Denn Apotheken tragen das wirtschaftliche Risiko und bekommen keine Rückerstattung für Grippeimpfstoffe, die von den Praxen nicht abgerufen oder in der Apotheke nicht selbst verimpft werden. Daher sollten die Retourenregelungen der Hersteller im Blick behalten werden. Apotheken sind zudem im Hinblick auf die Impfstoffbestellungen der Arztpraxen nicht verpflichtet, auf eigenes wirtschaftliches Risiko Impfstoffe zu ordern.
Impfstoffe sind ein hohes Gut
„Häufig sind Impfstoffe von Lieferengpässen betroffen, deshalb sind sie für uns Apotheker ein wertvolles Gut“, erklärt Dr. Nojan Nejatian, Inhaber der Heegbach-Apotheke in Hessen. „Deshalb bin ich ein Befürworter des Austausches untereinander.“
Heißt konkret: Wurde zu viel bestellt oder übersteigt die Nachfrage die Bestellungen, so können Apotheken sich untereinander aushelfen – unter Berücksichtigung von § 17 Abs. 6c Apothekenbetriebsordnung. Hier ist der Arzneimittelbezug zwischen Apotheken geregelt.
Austausch gesetzlich geregelt
Zunächst heißt es: „Apotheken dürfen von anderen Apotheken keine Arzneimittel beziehen.“
Aber: Satz 1 wird nicht angewendet auf Arzneimittel:
- die gemäß § 52a Absatz 7 des Arzneimittelgesetzes im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs von Apotheken bezogen werden,
- die von Apotheken bezogen werden, für die dieselbe Erlaubnis nach § 1 Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 des Apothekengesetzes erteilt wurde (dies betrifft den klassischen Filialverbund),
- die von Apotheken gemäß § 11 Absatz 3 oder 4 des Apothekengesetzes bezogen werden dürfen,
- die nach Schließung einer Apotheke an einen nachfolgenden Erlaubnisinhaber nach dem Apothekengesetz weitergegeben werden oder
- die in dringenden Fällen von einer Apotheke bezogen werden; ein dringender Fall liegt vor, wenn die unverzügliche Anwendung des Arzneimittels erforderlich ist und wenn das Arzneimittel nicht rechtzeitig bezogen oder hergestellt werden kann.
Achtung: Werden Arzneimittel von Apotheken bezogen oder von diesen an andere Apotheken weitergegeben, muss zusätzlich die Chargenbezeichnung des jeweiligen Arzneimittels dokumentiert und auch dem Empfänger mitgeteilt werden.
Go bei GH-Erlaubnis
„In Ausnahmefällen dürfen Impfstoffe also untereinander getauscht werden“, erklärt er. „Es darf keine Einkaufsgemeinschaft beziehungsweise ein Geschäft daraus werden.“ Denn: Apotheken sind keine Großhändler. Sie dürfen sich nicht gegenseitig beliefern, um regulären Handel zu treiben.
Es gebe auch noch die Variante: „Hat eine Apotheke eine Großhandelserlaubnis, ist ein Aushelfen gar kein Problem.“ Generell sei ein Austausch zu befürworten. „Das ist eine gute Aktion, weil es hilft, die Herdenimmunität aufrechtzuerhalten“, so Nejatian.