Ist es ein Notfall, wenn ein Patient nicht daran gedacht hat, sich rechtzeitig ein neues Rezept zu besorgen? Oder ist die Apotheke in der Pflicht, sich in den rechtlichen Graubereich zu begeben, wenn der Arzt nicht zu erreichen ist? Laut Bundesgerichtshof (BGH) kennt die Rezeptpflicht keine Ausnahmen. Im LABOR von APOTHEKE ADHOC wurde diskutiert, wie mit solchen Anfragen umzugehen ist. Herausgekommen ist ein Kundenflyer, der nach Anmeldung hier zum Download bereit steht.
In der Schweiz wird durch die Gesetzgebung eine solche Situation weit problemloser gehandhabt als hierzulande: Der Apotheker hat dort die Befugnis, nach eigenem Ermessen zu handeln, wenn ihm der Patient sowie dessen übliche Medikation bekannt sind. In Deutschland verbietet das Arzneimittelgesetz (AMG) ein solches Vorgehen.
Laut § 48 dürfen Arzneimittel „nur bei Vorliegen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden“. § 98 sieht sogar eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung vor.
In den vergangenen Jahren wurden solche Fälle auch immer wieder vor Gericht verhandelt, das Strafmaß war zum Teil beträchtlich – auch Berufsverbote wurden ausgesprochen. Wer also meint, es sei gesetzlich halbwegs vertretbar, zum Beispiel aus einer Dreimonatspackung der Antibabypille einen Blister vorab abzugeben und den Rest nach Bezahlung so lange einzubehalten, bis das Rezept vorliegt, der irrt sich.
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