PKV-Rezept: 3500 Euro Schaden Alexander Müller, 23.09.2019 10:19 Uhr
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Achtung Retaxfalle: Privatversicherte im Basistarif müssen ihre Rezepte innerhalb eines Monats einlösen. Foto: APOTHEKE ADHOC
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Wo lauert die Retax? Zum Beispiel: Fehlt auf BtM-Rezepten das „A“ bei erfolgter Höchstmengenüberschreitung droht eine Retaxation. Foto: Pixabay
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Das Aut-Idem-Kreuz schützt nicht immer vor einem Austausch. Foto: APOTHEKE ADHOC
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Beispielsweise bei Original und Import ist das Kreuz außer Kraft. Foto: APOTHEKE ADHOC
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Auch Arzneimittel, die auf der Substitutionsausschlussliste stehen, können ein Stolperstein sein. Foto: APOTHEKE ADHOC
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Bei der Abgabe ist ebenfalls die Packungsgrößenverordnung zu beachten. Foto: APOTHEKE ADHOC
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Auf Hilfsmittelrezepten muss die Diagnose angegeben sein. Foto: APOTHEKE ADHOC
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Bei Hilfsmitteln zum Verbrauch ist außerdem der Versorungszeitraum anzugeben. Foto: APOTHEKE ADHOC
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Nicht fehlen darf die Arztunterschrift. Foto: APOTHEKE ADHOC
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Ausstellungsdatum beachten! Die Abgabefrist darf nicht überschritten werden. Foto: Pixabay
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Betäubungsmittel dürfen nicht auf eine Verschreibung abgegeben werden, „die bei Vorlage vor mehr als sieben Tagen ausgefertigt wurde, ausgenommen bei Einfuhr eines Arzneimittels nach §73 Absatz 3 AMG“. Foto: Elke Hinkelbein
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Die Apotheke darf ein T-Rezept sechs Tage nach Ausstellungsdatum beliefern. Foto: APOTHEKE ADHOC
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Ist eine Rezeptur verordnet, muss die Gebrauchsanweisung auf das Rezept, sonst kann auf Null retaxiert werden. Foto: Elke Hinkelbein
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Einige Hilfsmittel sind genehmigungspflichtig. Foto: Elke Hinkelbein
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Arzneimittel und Hilfsmittel dürfen nie auf einem Rezept verordnet werden. Foto: APOTHEKE ADHOC
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Liegt für das verordnete Arzneimittel ein Rabattvertrag vor und ist Aut-idem-Kreuz nicht gesetzt, muss die Apotheke das rabattierte Arzneimittel abgeben. Ist dieses nicht lieferbar, kann entsprechend Rahmenvertrag auf ein anderes Präparat ausgewichen werden. Foto: APOTHEKE ADHOC
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Ein Produkt gilt als nicht verfügbar, wenn es „innerhalb angemessener Zeit“ nicht beschafft werden kann. Als Nachweis dienen zwei Verfügbarkeitsanfragen beim Großhandel im „direkten zeitlichen Zusammenhang mit der Vorlage der Verordnung“. Hat die Apotheke nur einen Lieferanten, genügen zwei Verfügbarkeitsanfragen in „angemessenem zeitlichen Abstand“. Foto: APOTHEKE ADHOC
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Möglich ist im generischen Markt die Abgabe eines der vier günstigsten aut-idem-konformen Arzneimittel. Das gelieferte Arzneimittel darf jedoch nicht teurer sein als das verordnete Präparat. Foto: APOTHEKE ADHOC
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Sind das Rabattarzneimittel und die vier preisgünstigsten Arzneimittel beziehungsweise die preisgünstigsten Importarzneimittel nicht lieferbar, sind die Sonder-PZN 02567024 und der Faktor 4 aufzudrucken. Foto: APOTHEKE ADHOC
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Die Apotheke kann außerdem pharmazeutische Bedenken geltend machen. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - Für Privatversicherte ist es ein großer Vorteil, wenn die Apotheke direkt mit der Versicherung abrechnet. Das klappt in der Regel auch problemlos. Nicht so in diesem Fall: Ein Apotheker bleibt jetzt vermutlich auf 3500 Euro sitzen, weil sein Patient ihm nicht mitgeteilt hat, dass er im Basistarif versichert ist. Damit gilt nach Ansicht der Versicherung nicht die dreimonatige Frist für das Privatrezept – vielmehr hätte die Verordnung innerhalb eines Monats eingelöst werden müssen.
PKV-Versicherte müssen normalerweise in Vorleistung gehen und sich die Kosten für ihre Behandlung später von der Versicherung zurückholen. Doch weil gerade in der Arzneimittelversorgung schnell größere Beträge auflaufen, haben verschiedene Anbieter Verträge mit dem Deutschen Apothekerverband (DAV) geschlossen, darunter große Anbieter wie Allianz, AXA, Debeka oder HUK.
Die Hallesche Krankenversicherung zählt noch nicht zu den Vertragspartnern des DAV, aber Apotheker Matthias Mallach aus Buckow hat einen Einzelvertrag über die Direktabrechnung mit der Halleschen geschlossen. Doch neulich teilte ihm die Versicherung mit, dass sie eine Rechnung über 3500 Euro nicht bezahlen würde, ein Grund wurde Mallach auch auf Nachfrage nicht genannt – angeblich aus Datenschutzgründen.
Natürlich ließ der Inhaber der Post-Apotheke nicht locker, immerhin hatte er schon für seinen Vertrag eine Schweigepflichtentbindung von dem Versicherten bei der Halleschen vorgelegt. Und schließlich teilte man ihm den Grund doch mit: Der Versicherte hatte im August ein Rezept aus dem Juni eingereicht. Da er jedoch im Basistarif versichert ist, hätte er das Rezept innerhalb eines Monats einlösen müssen.
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