Wettbewerbsrecht

EuGH: Krankenkassen wie Unternehmen?

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Berlin -

Morgen wird der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine Entscheidung im Fall BKK Mobil Oil treffen: Die Richter müssen entscheiden, ob eine Werbung der Krankenkasse als unlautere Geschäftspraktik einzuordnen ist. Dabei geht es um die grundsätzliche Frage, ob Krankenkassen dem Wettbewerbsrecht unterliegen – und damit Unternehmen gleichgestellt sind.

Konkret geht es in dem Verfahren um eine Werbung, in der die Kasse ihre Mitglieder ausdrücklich vor einem Wechsel zur Konkurrenz gewarnt hatte: „Wer die BKK Mobil Oil jetzt verlässt, bindet sich an die Neue für die nächsten 18 Monate. Somit entgehen Ihnen attraktive Angebote [...] und Sie müssen am Ende möglicherweise drauf zahlen, wenn Ihre neue Kasse mit dem ihr zugeteilten Geld nicht auskommt und deshalb den Zusatzbeitrag erhöht“, schrieb die Kasse 2008 auf ihrer Internetseite.

Die Wettbewerbszentrale hatte die BKK abgemahnt, weil das Sonderkündigungsrecht bei Einführung eines Zusatzbeitrags nicht erwähnt wurde. Die Kasse weigerte sich, die Unterlassungserklärung abzugeben, und erklärte: Voraussetzung für unlauteren Wettbewerb sei einer EU-Richtlinie zufolge die „Geschäftspraktik“ eines „Gewerbetreibenden“. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts handele sie aber nicht mit Gewinnerzielungsabsicht.

Bislang ist die BKK mit dieser Argumentation in erster und zweiter Instanz gescheitert. Im Februar hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe den Fall dem EuGH vorgelegt: Die Richter in Luxemburg sollen entscheiden, ob das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bei Kassen überhaupt greife.

Unterstützung hat die Wettbewerbszentrale von Generalanwalt Yves Bot erhalten. Er hatte im Juli erklärt, Krankenkassen dürften ihre Versicherten nicht mit unlauterer Werbung in die Irre führen. Wenn sich eine Kasse mit kommerzieller Werbung an Verbraucher richte, könne sie auch als Gewerbetreibende angesehen werden, so Bot.

Obwohl das Urteil noch aussteht, ist das ein gutes Zeichen für die Wettbewerbszentrale: Denn die Richter des EuGH halten sich meist an den Rat des Generalanwalts.

Was die Auftragsvergabe angeht, hat der EuGH bereits 2009 entschieden, dass Krankenkassen öffentliche Auftraggeber sind. Daher müssen sie bei Ausschreibungen die Vergabevorschriften einhalten.

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