GKV-Leistungskatalog

Keine Beinenthaarung auf Kassenrezept

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Berlin -

Selbst bei starker Beinbehaarung muss die Krankenkasse nicht die Kosten für eine Laser-Epilation bezahlen. Auch bei Jugendlichen bestehe kein Anspruch auf eine Kostenübernahme, entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit  einem Urteil vom Montag.

Geklagt hatten zwei Geschwister aus Bremen, die unter ausgeprägtem Haarwuchs an den Beinen litten, eine 17-Jährige und ihr ein Jahr jüngerer Bruder. Ihnen hatte die Kasse erklärt, dass nur im Einzelfall die Kosten für eine Enthaarung von Gesicht und Händen übernommen werden.

Dem hielten die Geschwister entgegen, dass sie sehr unter ihrem Aussehen litten. Die Schwester sei deshalb in psychotherapeutischer Behandlung. Beim Schulsport und beim Schwimmen könne nicht auf lange Kleidung verwiesen werden. Beide wollten im Sommer kurze Kleidung tragen – die Schwester gerne auch Miniröcke. Eine einfache Rasur oder Enthaarungscremes vertrügen sie nicht.

Das Gericht in Celle bestätigte die Sichtweise der Krankenkasse. Der Leistungskatalog der Kassen sehe eine Laser-Epilation nicht vor, es gebe keine positive Empfehlung zu einem therapeutischen Nutzen. Insofern habe das Gericht auch die Frage offenlassen können, ob eine starke Beinbehaarung als Krankheit im Rechtssinne anzusehen sei.

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