Europarecht

EuGH entscheidet zu Arzneimitteln

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wird in den kommenden Wochen verschiedene Urteile zum Arzneimittelverkehr fällen. Primär geht es dabei um Fragen der Arzneimittelwerbung und -zulassung. Prominentester Fall ist das von der EU-Kommission eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland, in dem die Einstufung eines in Kapseln abgefüllten Knoblauchpräparats als Arzneimittel beanstandet wird. Nach Ansicht der Kommission sind entsprechende Produkte keine Medikamente, da die vorbeugende Wirkung auch mit verschiedenen Lebensmitteln erzielt werden könne. Die deutsche Vorgabe stelle schon deswegen ein Hindernis für den freien Warenverkehr dar, da sie nicht aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt sei. Die gesundheitsförderliche Wirkung darf nach Ansicht der Kommission nicht dazu führen, solche Lebensmittel als Arzneimittel zu qualifizieren.

In einem anderen Fall hatte der Verband Sozialer Wettbewerb die Firma Gintec International auf Unterlassung bestimmter Werbemaßnahmen verklagt: Das Unternehmen hatte seinen als frei verkäufliche Arzneimittel registrierten Ginseng-Präparaten die Auswertung einer Konsumentenbefragung beigefügt und auf der Internetseite die monatliche Verlosung eines Ginseng-Präparates angekündigt. Auf Vorlage des Bundesgerichtshofs soll nun der EuGH entscheiden, ob ein Verbot derartiger Werbemaßnahmen nach deutschem Recht EU-konform ist.

Im dritten Fall hatte die Ludwigs-Apotheke München gegen den Arzneimittelhändler Juers Pharma geklagt, da dieser Listen mit Handelsnamen, Packungsgrößen und Preisen von in Deutschland nicht zugelassenen Arzneimitteln an Apotheken verschickt hatte. Nach Auffassung des Konkurrenten fällt diese Praxis unter das Verbot der Werbung für in Deutschland nicht zugelassene Medikamente. Das Landgericht Hamburg möchte nun durch den Gerichtshof klären lassen, ob ein Verbot des Versands derartiger Listen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Prinzipiell dürfen deutsche Apotheken unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland nicht zugelassene Arzneimittel aus anderen Ländern beziehen, wenn diese dort rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind.

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