Verschreibungsanreize

EuGH entscheidet über Boni für Ärzte

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) beschäftigt sich zurzeit mit Bonuszahlungen für Ärzte. Strittig ist, ob Gesundheitsbehörden das Verschreibungsverhalten der Mediziner auf diese Weise beeinflussen dürfen. Aus Sicht des finnischen Generalanwalts Niilo Jääskinen verstoßen Boni öffentlicher Einrichtungen für Arztpraxen gegen EU-Recht.

Die „Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit kann nicht nur von Wirtschaftsteilnehmern, die gewerbliche oder kommerzielle Interessen im Pharmasektor verfolgen, sondern auch von anderen Beteiligten unterlaufen werden“, so Jääskinen in seinen Schlussanträgen. Dürften Behörden Praxen finanzielle Zuwendungen anbieten, wären sie gegenüber anderen Marktteilnehmern im Vorteil.Zudem gebe es zahlreiche andere Maßnahmen, um die Arzneimittelausgaben zu senken, so der Generalanwalt.

Konkret hatte der britische Verband der forschenden Pharmahersteller ABPI gegen verschiedene Boni-Systeme der britischen Gesundheitsbehörden geklagt. Mit finanziellen Zuwendungen sollten Ärzte veranlasst werden, statt eines Originalpräparats ein Generikum derselben therapeutischen Klasse zu verschreiben. Welche Arzneimittel einer Klasse angehören, wird in Großbritannien auf lokaler Ebene geregelt. Dabei orientieren sich die Behörden an den Leitlinien des Gesundheitsministeriums.

Nach Angaben des ABPI werden die finanziellen Anreize unterschiedlich umgesetzt: Die vermehrte Verordnung bestimmter Medikamente kann direkt finanziell vergütet werden. In anderen Fällen können mit den Verschreibungen Punkte gesammelt werden. Die Höhe der Bonuszahlungen richtet sich dann nach der Gesamtpunktzahl, in die auch andere Verschreibungsvorgaben einfließen können.

Die britische Arzneimittelaufsicht sah in den Boni keinen Widerspruch zum EU-Verbot für die Verkaufsförderung für Arzneimittel. Das Verbot von Prämien, finanziellen oder materiellen Vorteilen gelte lediglich für kommerzielle Angebote - und nicht für Angebote von Behörden. Der ABPI hat daraufhin vor dem High Court geklagt. Das Gericht legte die Streitfrage den EuGH-Richtern zur Vorabentscheidung vor. Das Urteil steht noch aus, die Schlussanträge sind für die EU-Richter nicht bindend.

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