Cannabis für Genusszwecke

Abda fürchtet mehr Arbeits- und Verkehrsunfälle

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Berlin -

Cannabis zu Genusszwecken soll freigegeben und so der Schwarzmarkt eingedämmt werden. So sieht es der Entwurf zum Cannabisgesetz (CanG) vor. Dieser stößt bei der Abda auf Widerstand. Die Standesvertretung lehnt die Freigabe aus „fachlichen Gründen“ ab und fürchtet vermehrt Verkehrsunfälle und Arbeitsunfähigkeit.

Genusscannabis, Medizinalcannabis und Nutzhanf sollen aus dem Anwendungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes ausgenommen und die jeweiligen rechtlichen Rahmenbedingungen in einem gesonderten Gesetz festgelegt werden. Das CanG enthält unter anderem Vorgaben für den privaten sowie den gemeinschaftlichen nichtgewerblichen Eigenanbau, die kontrollierte Weitergabe und den Besitz von Cannabis zu Genusszwecken.

„Die ABDA lehnt die Freigabe von Cannabis zu Genusszwecken aus fachlichen Gründen ab“, heißt es in einer Stellungnahme zum Gesetzesentwurf. Damit schließt sich die Standesvertretung der Einschätzung der Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK) an. Erfahrungen aus anderen Ländern würden zeigen, dass die Prävalenz von Cannabiskonsumstörungen im Zug der Legalisierung zunehmen werde.

Cannabis-Legalisierung: Mehr Arbeits- und Verkehrsunfälle

Die Abda fürchtet ein erhöhtes Risiko für Arbeits- und Verkehrsunfälle. Die Gründe: Cannabis verringert die Aufmerksamkeit, schränkt die Psychomotorik ein und induziert Apathie. Außerdem kann bei genetischer Vorbelastung ein einmaliger Konsum eine Psychose auslösen, somit sei auch das Risiko für psychische Störungen erhöht.

„Als besondere Risikofaktoren gelten neben dem frühen Beginn des Cannabiskonsums im Jugendalter, intensive Gebrauchsmuster sowie Co-Konsum von Tabak. Demnach sind als Folge einer Freigabe vermehrt Notfall- und Suchtbehandlungen, Verkehrsunfälle und Arbeitsunfähigkeit zu befürchten“, so die Abda weiter.

Medizinalcannabis

Dass Medizinalcannabis aus dem Betäubungsmittelgesetzgestrichen werden soll, lässt die Standesvertretung nicht unkommentiert. „Cannabis zu medizinischen Zwecken ist ein Arzneimittel, das den Regelungen des Arzneimittelgesetzes unterliegt. Soweit darüber hinaus weitergehende Regelungen für den Medizinalcannabis-Verkehr erforderlich sind, werden diese im Medizin-Cannabisgesetz geregelt“, heißt es in der Stellungnahme. Die Abda fordert eine Klarstellung. „Wünschenswert wäre eine ausdrückliche Regelung, dass die arzneimittel- und apothekenrechtlichen Vorschriften für Medizinalcannabis als Arzneimittel weiterhin verbindlich sind, soweit das Medizinal-Cannabisgesetz keine abweichenden Regelungen vorsieht.“

Im Sommer hatte die Abda es abgelehnt, die im Referentenentwurf vorgesehene Regelung des Verkehrs mit medizinischem Cannabis in einem eigenständigen Medizinal-Cannabisgesetz zu verankern.

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