Rund 11.000 Zahnärztinnen und Zahnärzte in Berlin, Brandenburg und Bremen müssen um ihre Rente bangen. Denn ihr Versorgungswerk hat nach riskanten Geschäften wohl die Hälfte des gesamten Anlagevermögens verloren. Schon im April war der Vorsitzende des Verwaltungsrats abberufen worden. Doch der wehrt sich vor Gericht – bislang ohne Erfolg.
Eigentlich hatte bei der Vertreterversammlung am 5. April der gesamte Verwaltungsausschuss mit sofortiger Wirkung abberufen werden sollen. Denn die Verluste beim Versorgungswerk nahmen damals immer dramatischere Ausmaße an: Kurz zuvor hatte der Versicherer Element Insolvenz anmelden müssen; das Start-up war aber nicht das einzige Engagement der Zahnärzte, das in massive Schieflage geraten war. Spätestens 2018 sollen die damaligen Verantwortlichen wegen der anhaltenden Niedrigzinsphase zu riskanteren Anlagen übergangen sein, so der Vorwurf.
Von einer schwierigen Entscheidung sprach der Sitzungsleiter zu Beginn der Versammlung, betonte aber, dass es nicht um persönliche Bewertungen gehe, sondern um die Frage des Vertrauens in den Verwaltungsausschuss. Am Ende traf es erst einmal nur den langjährigen Vorsitzenden. Weitere Abwahlanträge wurden zurückgestellt; man wolle zunächst das Gespräch suchen, so steht es im Protokoll zur Sitzung.
Doch damit wollte sich der frühere Vorsitzende nicht zufrieden geben. Er legte Einspruch gegen seine Abberufung ein und klagte schließlich auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Offenkundig hätten befangene Mitglieder der Vertreterversammlung mitgestimmt; im Übrigen sei die Vertreterversammlung gar nicht für die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung des Geschäftsbetriebs und Wahrung der Mitgliederbelange zuständig, sondern der Aufsichtsausschuss und die Senatsverwaltung als Aufsichtsbehörde.
Außerdem seien ihm keinerlei Pflichtverstöße anzulasten. Die kursierenden Vorwürfe zu riskanten Investitionen in verlustreiche Unternehmensbeteiligungen träfen nicht zu. Vielmehr sei vor dem Investment ein mehrstufiger, fachlich abgesicherter Prozess eingehalten worden, in den regelmäßig externe Prüfer, renommierte Kanzleien und die Aufsichtsbehörde eingebunden gewesen seien. Er und andere frühere Verwaltungsausschussmitglieder hätten bereits selbst interne Untersuchungen der Vorwürfe durch externe Rechtsanwälte veranlasst.
Jedenfalls sah er seinen Rauswurf als rechtswidrig, da ihm weder die Gründe genannt noch sei er dazu angehört worden sei. Seine Abberufung stelle einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff dar, der nicht gerechtfertigt sei: Soweit ein Vertrauensverlust angeführt werde, lägen dem unsachliche Gründe zugrunde, die bis zu Verschwörungsmythen reichten.
Und auf einen Vertrauensverlust könne sich das Versorgungswerk schon deshalb nicht berufen, weil es durch Erstattung der Strafanzeigen und gezielte Informationsweitergabe an die Presse selbst dazu beigetragen habe. Er sprach von einer Hetzkampagne, die zu einer öffentlichen Vorverurteilung geführt habe.
Das Verwaltungsgericht Berlin (VG) teilte diese Ansicht nicht. Der Vertrauensverlust in die Amtsführung sei ein ausreichender Abberufungsgrund, sofern die Abwahl nicht allein aus unsachlichen Motiven erfolge oder mit der Abberufung erkennbar nur das Ziel verfolgt werde, den Abberufenen für die pflichtgemäße Ausübung seines Amtes abzustrafen.
Aus rechtlicher Sicht handele es sich bei der Abstimmung über den Antrag auf Abberufung nicht um eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit, gegen die Rechtsmittel möglich seien, sondern vielmehr um einen Akt einer körperschaftsinternen Organisationsentscheidung, nämlich das Gegenstück zur Wahl in das Amt: „Wenn für die Wahl keine spezifischen sachlichen Anforderungen bestehen, kann auch die Abwahl nicht nach strengeren materiellen Grundsätzen beurteilt werden“, so das VG. „Die Wahl als Akt demokratischer, periodisch zu erneuernder Willensbildung ist das maßgebliche Differenzierungskriterium zur hierarchisch verfügten Bestellung.“
Damit liege der Fall anders als etwa beim Entzug eines Beamtenstatus oder bei der Amtsentbindung des früheren Vorsitzenden der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) in Berlin. Denn dabei sei es um eine hauptamtliche Tätitgkeit gegangen, für die eine Vergütung gezahlt worden sei und für die eine entsprechende Qualifikation gefordert wurde. Beim Versorgungswerk sei das anders: „Nicht die besondere berufliche Kompetenz und Sachnähe des jeweiligen Berufsstandes ist insoweit Grund für die Übertragung der Aufgaben in Selbstverwaltung, sondern die allgemeine historische Entwicklung, soziale Sicherungssysteme in mittelbarer Staatsverwaltung aufzubauen.“
Auch Befangenheit bei den Mitgliedern der Verteterversammlung sei nicht zu erkennen: „Dass es unterschiedliche Vorstellungen zu den Anlagestrategien des vormaligen Verwaltungsausschusses gab beziehungsweise gibt und die Auseinandersetzung darüber in der Sache durchaus hart geführt wird, lässt den Schluss auf eine individuelle Befangenheit nicht ohne weiteres zu, weil der Konflikt um die Sicherheit der Renten alle Mitglieder […] gleichermaßen existentiell betrifft.“
Die Abberufung sei ein von demokratischen Grundsätzen geprägtes Verfahren, vergleichbar einem Misstrauensvotum. „In diesem Zusammenhang findet der Schutz gegen einen ungerechtfertigten Einfluss individueller Sonderinteressen grundsätzlich nicht durch Befangenheitsregeln, sondern dadurch statt, dass die Abberufung an das hohe Quorum von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung geknüpft ist.“ Im Übrigen unterlägen Träger hoher Funktionen wegen der Bedeutung ihres Amtes sowie der Verantwortung ihrer Tätigkeit einer ständigen Abhängigkeit von dem Vertrauen derjenigen, die sie gewählt haben. „Im kommunalpolitischen Bereich entspricht es daher seit langem einhelliger Auffassung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass sie ohne nähere Begründung, etwa allein aus Gründen der politischen Opportunität, aus ihren Ämtern abberufen werden können.“
Erstaunlicherweise hatte die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege die Sache noch anders gesehen: Eine Nachwahl für die Position des Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses hätte nicht stattfinden dürfen, weil die Abberufung des Antragstellers rechtswidrig gewesen sei, so die Behörde im Mai. Denn eine Abberufung von Personen, die zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit herangezogen worden seien, sei nach § 86 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) nur dann möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliege.
Das Protokoll weise keine Anhaltspunkte dahingehend auf, dass die Abberufung des Antragstellers unter Nennung eines wichtigen Grundes erfolgt sei. Die Abberufung sei verfahrensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Die Nachwahl sei für ungültig zu erklären. Eine Reaktion der Vertreterversammlung blieb hierauf ebenso aus wie die von Seiten der Senatsverwaltung angedrohten Konsequenzen.